Bet at Home online Werbung

24.06.2016


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Auf einer online Anzeige von Bet at home wird eine von Männern umfasste, nackte Frauenbrust dargestellt mit dem Zusatz "Sie lieben Ballsport? Alle Bundesligaquoten auf ...". Das Berühren einer Frauenbrust ist kein "Sport". Bildbeispiel: http://www.fussballwetten-sportwetten.com/images/bet-at-home-wetten.jpg


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der Werbekampagne „Ballspiele“ der Fa. Bet at home die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte fordert den sofortigen Stopp der Kampagne bzw. einen sofortigen Sujetwechsel, da der Selbstbeschränkungskodex in den Punkten 1.1. Allgemeine Werbegrundsätze Punkt 5, 1.2. Ethik und Moral, sowie 2.1.1.1 a/d/e Geschlechterdiskriminierende Werbung verletzt wird.

Gemäß Artikel 2.1 des Selbstbeschränkungskodex (SBK) darf Werbung nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden (Artikel 2.1.1.a) SBK) bzw. wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden (Artikel 2.1.1.d) SBK). Ferner stellt Artikel 1.1.5. SBK fest, dass Werbung nicht die Würde des Menschen verletzen darf, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.

Bei dem ersten beanstandeten Werbesujet ist ein nackter Spieler zu sehen, der über einer nackten Frau liegt. Das zweite Sujet zeigt das Bild zweier Frauenbrüste, die von hinten von zwei Männerhänden umklammert werden. Da weder die angesprochenen Sportarten (Icehockey bzw. sämtliche Ballsportarten), noch das beworbene Produkt (Wettspiele im Internet) etwas mit nackten weiblichen und männlichen Oberkörpern zu tun haben sind die gegenständlichen Werbesujets als geschlechterdiskriminierend im Sinne des SBK zu qualifizieren.