sexistische bet at home Werbung

16.06.2016


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Die aktuelle bet-at-home Werbung anlässlich der EM 2016 macht mit dem Werbespot und dem Plakat sämtliche (vermeintliche) Errungenschaften in Sachen Respekt vor Frauen mit einem Schlag zunichte. Die nackte Frau, die leicht belämmert dreinschaut, der voyeuristische Blick durch den Feldstecher, die Frau, die das anscheinend (Blick in die Kamera bzw richtung Voyeurist) bemerkt, aber mit einem Lächeln als ok durchgehen lässt. Ich finde das Plakat furchtbar. Ich fühle mich als Frau sehr unwohl, wenn ich solche Plakate in der Öffentlichkeit sehe. Die Werbung tut das als lustig und ok ab, nackte Menschen bzw im speziellen Frauen zu begaffen. Ich kannte den Fernsehspot erst gar nicht. Aber der schlagt im Prinzip in die gleiche Kerbe. Massiv sexistisch und frauenverachtend. Versteckt hinter vermeintlicher "Lustigkeit". Es ist traurig, dass im Jahr 2016 immer noch so platte sinnlose Werbungen existieren und es keine Mittel gibt, diese zu verbieten. Ich schäme mich für unsere Werbelandschaft.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten TV-Spots des Unternehmens „bet-at-home“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.


Begründung:
Eine Vielzahl an Werberäten und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete
TV-Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Im Gegensatz zu den Print- und Online Sujets wird bei der TV-Kampagne des Wettanbieters eine Geschichte erzählt, bei welcher nicht vordergründig die Nacktheit thematisiert wird und per se diese nicht sexuell konnotiert ist.

Wenn auch werblich überzeichnet, wurde die Verbindung zu dem französischen Filmklassiker „Der Gendarm von Saint Tropez“ von den österreichischen Werberäten und Werberätinnen erkannt. Jedoch wurde insbesondere die Schlussszene des TV-Spots als äußerst kritisch beurteilt. Diese stellt auch das Key Visual der Gesamtkampagne dar und weist im Gesamtzusammenhang keinen Bezug zu dem beworbenen Produkt auf. Die Protagonistin fungiert in rein sexualisierter Funktion als Blickfang.

Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen daher den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Kodex-Punkte:

2.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.