Bet and Win EM-Werbung - Anmerkung d. Geschäftstelle des ÖWR - es handelt sich um das Unternehmen Bet at home

13.06.2016


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Sehr geehrte Damen und Herren! Mit großem Ärgernis musste ich das neue Bet-and-Win-Werbeplakat, mit Fernglasdurchsicht auf eine von hinten gezeigte nackte brünette Frau, bemerken, mit dem derzeit für Bet-and-Win in Bezug auf die Fußball-EM geworben wird. Dass ein solches Plakat in Österreich überhaupt zugelassen wird, empfinde ich als enorme Frechheit, dass Werbung ständig sexualisiert und der weibliche Körper auf ein begehrenswertes Objekt in Bezug auf völlig andere Kontexte herabgesetzt wird, als verletzend, herabwürdigend und diskriminierend. Mir geht es dabei nicht um Tabubrüche oder die Tabuisierung eines Themas - aber dass gesellschaftspolitische Klischees auf eine derart einseitige Art und Weise beworben werden dürfen, ist grotesk und wird nicht helfen, Geschlechterdiskriminierung zu reduzieren. Wenn Bet-and-Win schon mit sexualisierten Inhalten werben muss, dann doch bitte zumindest auch mit nackten Männern! Aber - brauchen wir das wirklich?! Ich hoffe sehr, dass Sie gegen diese Werbung aktiv werden können und ich mir derartige Plakate in Zukunft nicht bei jedem Verlassen des Hauses ansehen muss.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Print- und Onlinesujets des Unternehmens „bet-at-home“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.


Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze.


Die Entscheidung der Werberäte und Werberätinnen bezieht sich in diesem Fall nicht auf die TV-Kampagne sondern auf die davon losgelöste Verwendung eines Key Visuals aus dem Spot in Print-, Plakat- und Online-Medien.
So bedienen sich diese Werbesujets der Darstellung einer nackten Frau die mit dem Rücken zum Betrachter steht. Überdies wird durch die Fernglas-Perspektive der Eindruck des Voyeurismus vermittelt.


Bei der alleinigen Betrachtung der Print- bzw. Onlinesujets konnte von den österreichischen Werberäten und Werberätinnen keine Verbindung zu der französischen Filmkomödie mit Louis de Funés hergestellt werden.


Der eindeutige Sachverhalt einer Blickfangwerbung – gemäß Ethik Kodex dürfen keine Darstellungen von nackten Körpern ohne inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt abgebildet werden - steht im Vordergrund und die weibliche Protagonistin wird rein auf ihre Sexualität reduziert.


Damit wurde ein Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft gesehen:


2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung:
1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;


1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.