bet-and-home Werbung auf Plakaten und Printmedien - Anmerkung d. Geschäftstelle des ÖWR - es handelt sich um das Unternehmen Bet at home

12.06.2016


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Die genannte Werbung, die derzeit überall zu sehen ist, ist eine Respektlosigkeit gegenüber Frauen. Was hat die nackte Rückenansicht mit den Sportwetten zu tun, wenn es nicht darum geht, dass eine Frau (oder nur der Hintern?) einen Gewinn suggerieren soll. Für mich ist das in höchstem Maße frauenverachtend und diskriminierend. Eine solche Haltung darf man heutzutage nicht mehr tolerieren und schon gar nicht als seriöser Anbieter "anwenden", wie es bet-and-home derzeit österreichweit tut. Ich bin enttäuscht, mit welchen Methoden dieses Unternehmen arbeitet und werde alle meine Freunde, Bekannten, Verwandten und auch alle Interessensgruppen, denen ich angehöre, animieren, gegen diese Werbung vorzugehen und Beschwerden einzureichen. Eine solche geschmacklose Darstellung von Frauen gehört unterbunden. Die Flüchtlinge in unserem Land haben damit einen höchst negative Anregung, welche Stellung den Frauen hier bei uns zukommt. Der Firma bet-and-home muss man klarmachen, dass ihre Werbung dazu beiträgt, dass sich das Frauenbild in unserem Land noch lange nicht ändern wird. ?


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Print- und Onlinesujets des Unternehmens „bet-at-home“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.


Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze.


Die Entscheidung der Werberäte und Werberätinnen bezieht sich in diesem Fall nicht auf die TV-Kampagne sondern auf die davon losgelöste Verwendung eines Key Visuals aus dem Spot in Print-, Plakat- und Online-Medien.
So bedienen sich diese Werbesujets der Darstellung einer nackten Frau die mit dem Rücken zum Betrachter steht. Überdies wird durch die Fernglas-Perspektive der Eindruck des Voyeurismus vermittelt.


Bei der alleinigen Betrachtung der Print- bzw. Onlinesujets konnte von den österreichischen Werberäten und Werberätinnen keine Verbindung zu der französischen Filmkomödie mit Louis de Funés hergestellt werden.


Der eindeutige Sachverhalt einer Blickfangwerbung – gemäß Ethik Kodex dürfen keine Darstellungen von nackten Körpern ohne inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt abgebildet werden - steht im Vordergrund und die weibliche Protagonistin wird rein auf ihre Sexualität reduziert.


Damit wurde ein Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft gesehen:


2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung:
1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;


1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.