Bet-at-home-Plakate

12.06.2016


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Die Bet-at-home-Plakate, die scheinbar österreichweit aufgehängt wurden, und das Sujet (die nackte Frau), das auch in einer großen Werbekampagne in der Gratiszeitung Heute auf Seite 1 abgedruckt wurde, stellt eine Frau mit einem Fußball in der Hand dar. Die Frau ist nackt und wird von hinten gezeigt und hat dazu passend einen runden Hintern - scheinbar in Hinblick auf den Fußball. Diese Werbung ist meinem Empfinden nach sexistisch, weil ich mich fragen muss: Was hat die nackte Frau mit dem Wett-Konzern zu tun? (Ich kenne auch den Clip, aber der Hintergrund ist auf den Plakaten nicht ersichtlich und es ist auch hier zu hinterfragen, warum wieder einmal eine nackte Frau als Aufhänger genommen wird.) Der dazugehörige Slogan "Das Leben ist ein Spiel" assoziiert das "Spiel" mit Frauen. Ich frage mich als schwangere Frau, mit welchem degradierten Frauenbild mein Kind in dieser Gesellschaft aufwachsen muss und bedauere diese Darstellung sehr.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Print- und Onlinesujets des Unternehmens „bet-at-home“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.


Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze.


Die Entscheidung der Werberäte und Werberätinnen bezieht sich in diesem Fall nicht auf die TV-Kampagne sondern auf die davon losgelöste Verwendung eines Key Visuals aus dem Spot in Print-, Plakat- und Online-Medien.
So bedienen sich diese Werbesujets der Darstellung einer nackten Frau die mit dem Rücken zum Betrachter steht. Überdies wird durch die Fernglas-Perspektive der Eindruck des Voyeurismus vermittelt.


Bei der alleinigen Betrachtung der Print- bzw. Onlinesujets konnte von den österreichischen Werberäten und Werberätinnen keine Verbindung zu der französischen Filmkomödie mit Louis de Funés hergestellt werden.


Der eindeutige Sachverhalt einer Blickfangwerbung – gemäß Ethik Kodex dürfen keine Darstellungen von nackten Körpern ohne inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt abgebildet werden - steht im Vordergrund und die weibliche Protagonistin wird rein auf ihre Sexualität reduziert.


Damit wurde ein Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft gesehen:


2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung:
1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;


1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.