bet at home Werbung

12.06.2016


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Auf meinem Weg in die Arbeit werde ich mindestens zwei Mal mit der Werbung von bet-at-home konfrontiert. Meines Erachtens nach setzt diese Werbung Kinder als auch jugendliche einem unangemessenen Inhalt aus - zusätzlich sehe ich es auch nicht ein, eine öffentlich plakatierte, nackte Frau sehen zu müssen! Weiters zum Slogan "Das Leben ist ein Spiel": was soll damit vermittelt werden? - Ist Nacktheit mit Leichtsinn zu nehmen? Überspitzt gesagt,soll sexuelle Intimität ein Spiel sein und soll hiermit unreifen Kinder und Jugendliche somit die Botschaft übermittelt werden, dass alle "es machen" sollen und dies die Werte unserer Gesellschaft sind? oder: - Die Frau auf dem Plakat soll ein Spielzeug darstellen? Da kommen wir zur sexuellen Objektifizierung von Frauen - eine ausgesprochen schlechte Botschaft an Männer in jedem Alter. Ich ersuche Sie hiermit diese Werbekampagne in Druck- als auch Video-Form (im Fernseher während der EM) einzustellen. Wenn dergleichen geduldet wird, "dürfen" wir alle in einigen Jahren die Frau auch von vorne sehen, eventuell noch in obszönen Posen?! Was sollen Kinder daraus verstehen? Danke für Ihren Eingriff!


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Print- und Onlinesujets des Unternehmens „bet-at-home“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.


Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze.


Die Entscheidung der Werberäte und Werberätinnen bezieht sich in diesem Fall nicht auf die TV-Kampagne sondern auf die davon losgelöste Verwendung eines Key Visuals aus dem Spot in Print-, Plakat- und Online-Medien.
So bedienen sich diese Werbesujets der Darstellung einer nackten Frau die mit dem Rücken zum Betrachter steht. Überdies wird durch die Fernglas-Perspektive der Eindruck des Voyeurismus vermittelt.


Bei der alleinigen Betrachtung der Print- bzw. Onlinesujets konnte von den österreichischen Werberäten und Werberätinnen keine Verbindung zu der französischen Filmkomödie mit Louis de Funés hergestellt werden.


Der eindeutige Sachverhalt einer Blickfangwerbung – gemäß Ethik Kodex dürfen keine Darstellungen von nackten Körpern ohne inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt abgebildet werden - steht im Vordergrund und die weibliche Protagonistin wird rein auf ihre Sexualität reduziert.


Damit wurde ein Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft gesehen:


2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung:
1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;


1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.