bet-at-home: Erregung öffentllichen Ärgernisses

11.06.2016


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Ich fühle mich von der bet-(go)-home-Werbung als Ehemann und Vater belästigt. Es ist erniedrigend, dass Frauen als bloßes Sex-Lock-Objekt degradiert werden nur um Aufsehen für ein zusammenhangloses wertloses „Angebot“ zu erregen. Es besteht für mich hier der Verdacht der Erregung öffentlichen Ärgernisses im Zusammenhang mit Exhibitionismus, welcher strafrechtlich zu verfolgen wäre. Hier sollte nicht nur eine Aufforderung getätigt werden diese Werbekampagne zu stoppen sondern diese könnte hoffentlich auch vielmehr strafrechtlich verfolgt und die eventuelle Geldstrafe an Kindergärten und Volksschulen ausbezahlt werden. Vielleicht kann man auch damit etwas anfangen: Strafgesetzbuch: § 107c. (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt 1. eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder 2. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Welche/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt möchte sich dieser Sache annehmen und für sich Werbung machen? Als gläubiger Mensch fühle ich mich, in meinem Bemühen für meine Frau auch gedanklich treu zu bleiben, belästigt. Auch wenn man mich jetzt gerne als prüde bezeichnen würde, kann man hier leider augenscheinlich erkennen zu welchem menschenverachteten Ergebnis die sogenannte Freiheit und Schamlosigkeit der heutigen Gesellschaft führen kann. Auf Kinder und VolksschülerInnen, die an solchen Plakaten vorbeigehen müssen, wird offenbar auch keine Rücksicht genommen. Wie man auch zu sittlichem Verhalten stehen mag, ein frauenverachtendes Weltbild dürfen unsere Kinder nicht öffentlich lernen.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Print- und Onlinesujets des Unternehmens „bet-at-home“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.


Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze.


Die Entscheidung der Werberäte und Werberätinnen bezieht sich in diesem Fall nicht auf die TV-Kampagne sondern auf die davon losgelöste Verwendung eines Key Visuals aus dem Spot in Print-, Plakat- und Online-Medien.
So bedienen sich diese Werbesujets der Darstellung einer nackten Frau die mit dem Rücken zum Betrachter steht. Überdies wird durch die Fernglas-Perspektive der Eindruck des Voyeurismus vermittelt.


Bei der alleinigen Betrachtung der Print- bzw. Onlinesujets konnte von den österreichischen Werberäten und Werberätinnen keine Verbindung zu der französischen Filmkomödie mit Louis de Funés hergestellt werden.


Der eindeutige Sachverhalt einer Blickfangwerbung – gemäß Ethik Kodex dürfen keine Darstellungen von nackten Körpern ohne inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt abgebildet werden - steht im Vordergrund und die weibliche Protagonistin wird rein auf ihre Sexualität reduziert.


Damit wurde ein Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft gesehen:


2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung:
1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;


1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.