Bet-at-home

11.06.2016


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Guten Morgen! Als Mutter einer 13-jährigen Tochter protestiere ich gegen diesen Tiefpunkt der Werbewirtschaft. Erreicht von bet-at-home und der Werbeagentur gantnerundenzi, damit auch einmal diese genannt sei. Fast jede Woche eine großflächige sexistische Plakatwerbungsaktion in ganz Österreich im öffentlichen Raum, transportiert in alle Haushalte von Kleine Zeitung, Krone und ORF. Sie alle spielen mit und sie alle zeigen keinerlei gesellschaftliche Verantwortung. Das was zählt ist Geld - auf Kosten des Respekts vor Frauen und allmählich der Sicherheit von Frauen. Den Respekt, den wir in Werteschulungen von Asylwerbern fordern. Wir behandeln unsere Frauen schon selber schlecht – wie der Standard treffend schrieb. Als Fazit bleibt nur: Die Selbstregulierung der österreichischen Werbewirtschaft funktioniert nicht. Helfen wird nur ein gesetzliches Verbot sexistischer Werbung, so wie es in Kroatien oder Rom umgesetzt ist. Mit besten Grüßen


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Print- und Onlinesujets des Unternehmens „bet-at-home“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.


Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze.


Die Entscheidung der Werberäte und Werberätinnen bezieht sich in diesem Fall nicht auf die TV-Kampagne sondern auf die davon losgelöste Verwendung eines Key Visuals aus dem Spot in Print-, Plakat- und Online-Medien.
So bedienen sich diese Werbesujets der Darstellung einer nackten Frau die mit dem Rücken zum Betrachter steht. Überdies wird durch die Fernglas-Perspektive der Eindruck des Voyeurismus vermittelt.


Bei der alleinigen Betrachtung der Print- bzw. Onlinesujets konnte von den österreichischen Werberäten und Werberätinnen keine Verbindung zu der französischen Filmkomödie mit Louis de Funés hergestellt werden.


Der eindeutige Sachverhalt einer Blickfangwerbung – gemäß Ethik Kodex dürfen keine Darstellungen von nackten Körpern ohne inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt abgebildet werden - steht im Vordergrund und die weibliche Protagonistin wird rein auf ihre Sexualität reduziert.


Damit wurde ein Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft gesehen:


2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung:
1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;


1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.