Sexistische Bet-at-home Plakatwerbung

08.06.2016


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Ich fühle mich von der Werbestrategie von Bet-at-home als Frau beleidigt. Es ist schade, das auch Bet-at-home in die niederträchtige Trickkiste greift und in plakativem Darstellen von weiblichen Reizen eine tolle (innovative?) Strategie für die aktuelle EM-Werbelinie findet. Es ist politisch unangebracht und zudem einfach platt und abstoßend. Ich finde es lächerlich, dass wir Frauen im 21. Jahrhundert noch immer für diesen dreckigen Job herhalten sollen. Das Unternehmen wehrt den Vorwurf von Sexismus mit einer Anspielung auf einen Film von 1964 ab, dabei ist klar, dass in der Komödie ein anderes Frauenbild dargestellt wurde. In einer Zeit, in der Vergewaltigung und sexueller Missbrauch weltweit noch immer auf der Tagesordnung steht (siehe Praterstern Wien, Frankreich, Brasilien, Syrien, Nigeria, Indien, etc.), ist es für mich nicht nachvoll ziehbar, dass ein Unternehmen so verantwortungslos mit dem Thema umgehen darf. Was sollen junge Männer daraus lernen, egal welcher Herkunft? Scheinheilig finde ich es, dass überall einerseits "Wertekurse" gefordert werden und andererseits Unernehmen wie Bet-at-home Plakate aufziehen dürfen, die inländischen wie ausländischen Männern ein für Frauen und Mädchen gefährliches Bild vermitteln. Der Spruch "Das Leben ist ein Spiel!" in Kombination mit einer nackten Frau ist komplett inakzeptabel! Ich wünsche einen sofortigen Stopp der Werbelinie und Änderung in ein angemessenes Sujet – nicht weil ich gläubig, prüde oder altmodisch bin, sondern weil ich eine junge Frau bin, Mutter zweier Töchter, weil ich mir eine Zukunft für meine Kinder wünsche in der Frauen erstens in ihrer Würde und in ihren Rechten nicht verletzt werden und zweitens Männern in allen Ebenen gleichgestellt werden. Ich möchte nicht das meine Kinder das sehen müssen. Mit dem weiblichen Körper darf hier nicht gespielt werden, schon gar nicht um ein überwiegend männliches Klientel in die Spielsucht zu treiben. Die sexistische Werbung von Bet-at-home bleibt 2016 unverantwortlich und ist sofort zu stoppen!


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Print- und Onlinesujets des Unternehmens „bet-at-home“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.


Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze.


Die Entscheidung der Werberäte und Werberätinnen bezieht sich in diesem Fall nicht auf die TV-Kampagne sondern auf die davon losgelöste Verwendung eines Key Visuals aus dem Spot in Print-, Plakat- und Online-Medien.
So bedienen sich diese Werbesujets der Darstellung einer nackten Frau die mit dem Rücken zum Betrachter steht. Überdies wird durch die Fernglas-Perspektive der Eindruck des Voyeurismus vermittelt.


Bei der alleinigen Betrachtung der Print- bzw. Onlinesujets konnte von den österreichischen Werberäten und Werberätinnen keine Verbindung zu der französischen Filmkomödie mit Louis de Funés hergestellt werden.


Der eindeutige Sachverhalt einer Blickfangwerbung – gemäß Ethik Kodex dürfen keine Darstellungen von nackten Körpern ohne inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt abgebildet werden - steht im Vordergrund und die weibliche Protagonistin wird rein auf ihre Sexualität reduziert.


Damit wurde ein Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft gesehen:


2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung:
1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;


1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.