Sehr geehrte Damen und Herren des Werberates,
hiermit möchte ich meine Vermutung auf einen Verstoß des ETHIK Kodex der
Werbewirtschaft in den Punkten 1.1 1 sowie 1.1 4 zum Ausdruck bringen.
Ich beziehe mich hierbei auf die online Werbeanzeige des Jeans Only Stores Salzburg, auf die ich
mittels innerhalb Salzburgs angebrachter Plakate (Alpenstraße auf Höhe der
Shopping Arena) als auch durch die Jeansonly Website http://www.jeansonly.com/ (letztes
Abrufdatum 31.Mai 2016) aufmerksam wurde.
In dieser Werbeanzeige für die Jeans Only Stores innerhalb Salzburgs, mit dem Titel „all
generations inspired”, die verspricht für jede Generation die passende Jeans zur Verfügung zu
stellen, sind zwei ältere Menschen, die sich in etwa im Alter zwischen 6080
Jahren befinden
dargestellt. Ein Herr und eine Dame. Auf dem Bild greift die ältere Dame dem älteren Herren mit ihrer
rechten Hand zwischen die Beine und damit direkt an die Geschlechtsteile.
Da das Werbeplakat an öffentlichen Plätzen innerhalb Salzburgs zu betrachten ist, ist dieses somit
auch für Kinder jeden Alters zugänglich und könnte deshalb gegen den Ethik Kodex der
Werbewirtschaft in dem Punkt 1.1 1 verstoßen, der besagt: “ Werbung soll vom Grundsatz
sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen
vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.” denn möglicherweise ist die in der genannten Werbung
dargestellte Gestik vor allem für jüngere Generationen in etwa im Alter zwischen 3 bis 10 Jahren sehr
befremdlich und verwirrend, da die dargestellten Personen auf dem Werbeplakat sich in etwa im Alter
der eigenen Großeltern befinden. Durch die genannte Darstellung dieser sexuellen Handlung könnte
meiner Meinung nach nicht nur der Punkt 1.1 1 verletzt worden sein, sondern auch der Punkt 1.1 4
des Ethik Kodex der österreichischen Werbewirtschaft , der da heißt: „ Werbung darf nicht
gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.“ Meiner Meinung nach ist die dargestellte Handlung vulgär und pflegt demnach keinerlei gute Sitte.
In Bezug auf die meinerseits geäußerten Vermutungen von Verstößen gegen den Ethik Kodex der
Werbewirtschaft möchte ich sie darum bitten die genannte Werbung auf die Punkte 1.1 1 und 1.1 4
zu überprüfen und bei etwaiger Bestätigung der Sache nachzugehen.
Mit freundlichen Grüssen,
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Plakats des Unternehmens Jeans Only, die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Eine Vielzahl der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass das beanstandete Plakat hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ und 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.
Das beanstandete Sujet zeigt eine reifere Frau, die auf die Geschlechtsteile des ebenfalls älteren Mannes greift, dem dies offensichtlich gefällt. Es soll hier jedoch das Produkt „Jeans“ beworben werden. Mit dem beanstandeten Sujet werden Jeans mit einer eindeutig sexuellen Blickfangwerbung beworben und beide Geschlechter abwertend dargesteIlt. Der Produktzusammenhang – Darstellung am Plakat und Produkt selbst – lässt sich nur unmerklich wahrnehmen.
Im Detail begründen die Werberäte und Werberäteinnen ihre Entscheidung mit Artikel 1.1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ (1.) “ Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.“ als auch (4.) „Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.“
sowie
2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“
2.1.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn …“
d) „die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
und
a) „Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;“
Hinweis: Eine nicht unerhebliche Anzahl der Werberäte und Werberätinnen sah in dem beanstandeten Werbesujet die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel gegeben, weshalb die Geschäftsstelle des Werberates dringend zu einer Sujetänderung rät.