Bodyreg

08.06.2016


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Sehr geehrte Damen und Herren des Werberates, mein Anliegen bezieht sich auf die Werbeanzeige „Tschüss Cellulite, Besenreiser & Co“ von Bodyreg, welche in dem Magazin Moments (Mai 2016/Nr. 5) auf der Seite 57 veröffentlicht wurde. Bezug nehmend auf diese Werbung möchte ich folgende Beschwerde einreichen: Die Anzeige thematisiert die unterschiedlichen breiten Anwendungsfelder einer CO2- Behandlung und betont die natürlichen und gesunden Aspekte. Zudem wird die Methode als einzige Anti-Cellulite-Behandlung angepriesen, die auch bei Besenreisern und Krampfadern angewendet werden kann. Darüber hinaus wird eine Ärztin zitiert, die nicht nur die kosmetischen Effekte, sondern auch die schmerzstillende, abschwellende und blutdrucksenkende Wirkung, mitunter bei der Therapie von Rheuma, thematisiert. Meiner Meinung nach können an diesem Beispiel mehrere Verstöße gegen die Regelung des Werberates hinsichtlich der Gesundheitswerbung beobachtet werden. Die Darstellung und Formulierung des Werbeinhaltes erweckt meiner Meinung nach den Eindruck, dass diese Behandlung völlig harmlos und komplikationslos sei und auch bei diversen Krankheitsbildern problemlos angewendet werden könne. Allerdings werden die Therapiemöglichkeiten und -erfolge bei Krankheiten wie beispielsweise Rheuma nicht näher erläutert und durch etwaige Fakten untermauert, wodurch meiner Ansicht nach ein Verstoß gegen den Werbegrundsatz 2 „Werbung soll den Konsum von Arzneimitteln, oder andere die Gesundheit und Ernährung betreffende Präparate nicht verharmlosen und nicht zu einem übermäßigen Konsum ermutigen.“ festgestellt werden kann, da aus der Anzeige auch nicht hervorgeht, dass bei Vorerkrankungen oder sonstigen Beschwerden möglicherweise ein Arztbesuch beziehungsweise die Einholung einer fundierten, ärztlichen Meinung hinsichtlich einer solchen Therapie angebracht wäre. Darüber hinaus werden neben der Einzigartigkeit der Behandlung, auch die schellen kosmetischen Erfolge und die schmerzstillende Wirkung angepriesen, wodurch meiner Einschätzung nach einerseits ein indirekter Kaufzwang ausgeübt wird und anderseits die Aufbereitung möglicherweise dazu geeignet ist, bei Personen mit gesundheitlichen Problemen falsche Hoffnungen und Erwartungen hinsichtlich des Therapieerfolges zu vermitteln. Deshalb können aus meiner Sicht auch Verstöße gegen den Werbegrundsatz 4 „Werbung für Arzneimittel, oder andere die Gesundheit und Ernährung betreffende Präparate, insbesondere Mittel zur Gewichtsreduktion und Kosmetika, soll keinen direkten oder indirekten Kaufzwang auf die KonsumentInnen ausüben.“ sowie den Werbegrundsatz 4.1 „Es sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die geeignet sind, die Hoffnungen von leidenden Menschen auszunützen.“ beobachtet werden. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Werbung potenziell dazu führen kann die Konsumenten und Konsumentinnen irrezuführen, da der Eindruck erweckt wird, dass durch diese Art der Therapie große Behandlungserfolge erzielt werden können und dadurch anderweitige medizinische Therapien obsolet werden. Somit wird meiner Meinung nach nicht nur der Werbegrundsatz 5. „Gesundheitswerbung soll nicht irreführen.“, sondern auch der Werbegrundsatz 5.1 „Angaben, die sich auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen berufen und bei den KonsumentInnen den Eindruck erwecken, dass das beworbene Produkt "Gesundheit" erhält, den Altersprozess aufhält oder rückgängig macht, bei gleichbleibender Lebensweise das Körpergewicht reduziert, eine diätische Wirkung vortäuscht oder ähnliches, sind zu unterlassen.“ missachtet. Darüber hinaus werden in der Werbeanzeige die Krankheitsbilder Lipödem und Raynaud Syndrom erwähnt, wodurch wiederum ein Verstoß gegen den Werbegrundsatz 5.2 „Werbung soll keine medizinischen oder wissenschaftlichen Fachausdrücke verwenden, die den durchschnittlichen KonsumentInnen irreführen können.“ nahe liegt. Meiner Einschätzung nach ist fraglich, ob man voraussetzen kann, dass der durchschnittliche Konsument und die durchschnittliche Konsumentin weiß, dass der Ausdruck Lipödem eine chronische Fettverteilungsstörung bei Frauen beschreibt, die meist die unteren Extremitäten betrifft und dass das Raynaud Syndrom eine Durchblutungsstörung der Finger beziehungsweise der Hand bezeichnet. Darüber hinaus wird auch nicht thematisiert, dass bei beiden Krankheitsbildern eine ärztliche Begutachtung und Therapie angezeigt ist, was wiederum meiner Meinung nach eine Täuschung des Konsumenten beziehungsweise der Konsumentin bezüglich etwaige Risiken zur Folge haben kann. Ich würde Sie bitten meinen geschilderten Ausführungen nachzugehen und die beschriebene Werbeanzeige zu überprüfen. Mit freundlichen Grüsse,


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Die eingebrachte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellt der ÖWR die Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 9 (1), www.werberat.at/verfahrensordnung.aspx).

Die genaue Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 9 (2)) durchgeführt und erfolgte auf Basis des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft.