YOKEBE

08.06.2016


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Sehr geehrte Damen und Herren des Werberates, bezugnehmend auf die Österreich Zeitung vom Sonntag, 15. Mai/ Montag 16. Mai 2016 möchte ich hiermit folgende Beschwerde bei Ihnen einreichen: Ich beziehe mich auf die Anzeige auf S. 10 der oben genannten Zeitung. Die Anzeige, welche auch als solche gekennzeichnet wurde, trägt die Überschrift „Schlank in den Sommer mit der Erfolgs-Diät“. Geworben wird hierbei für das Abnehmprodukt YOKEBE, wo „Mahlzeiten einfach durch spezielle Shakes ersetzt“ werden. Des Weiteren seien „alle Nährstoffe Vitamine und Mineralstoffe, die der Körper braucht“ enthalten. Zusätzlich wird auf den hohen Proteingehalt hingewiesen, der „optimal für die Fettverbrennung und damit das Schmelzen von unliebsamen Kilos“ ist. Darüber hinaus wird erklärt, wie das Produkt anzuwenden bzw. einzunehmen ist. „In der 1. Woche werden alle Mahlzeiten einfach durch die speziellen, nahrhaften Yokebe-Shakes ersetzt. Bereits nach 7 Tagen sind deutliche Abnehmerfolge sichtbar! In der 2. Woche werden täglich nur noch zwei Mahlzeiten durch die Shakes ersetzt. Das Abendessen kann man schon wieder nach Herzenslust genießen.“ Diese Anzeige verstößt meiner Ansicht nach gegen mehrere Regelungen des österreichischen Werberates zum Thema Gesundheit: Den ersten Verstoß sehe ich in Werbegrundsatz 2, in dem es heißt: „Werbung soll den Konsum von Arzneimitteln, oder anderen die Gesundheit und Ernährung betreffende Präparate nicht verharmlosen und nicht zu einem übermäßigen Konsum ermutigen.“ Der „übermäßige Konsum“ trifft zu, da in der ersten Abnehmwoche nur die Yokebe-Shakes getrunken werden und überhaupt keine Mahlzeiten zu sich genommen werden sollen. Durch die Art und Weise der inhaltlichen Gestaltung, wird der Eindruck erweckt, dass es für übergewichtige Menschen mit dieser „Erfolgs-Diät“ ein Leichtes sei die überflüssigen Kilos loszuwerden zu können und „schlank in den Sommer“ zu starten. Es wird somit zumindest ein indirekter Kaufzwang ausgeübt, was gegen Werbegrundsatz 4 „Werbung für Arzneimittel, oder andere die Gesundheit und Ernährung betreffende Präparate, […] soll keinen direkten oder indirekten Kaufzwang auf die KonsumentInnen ausüben“ und Werbegrundsatz 4.1 „Es sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die geeignet sind, die Hoffnungen von leidenden Menschen auszunützen“ verstößt. Durch die Darstellungen und Aussagen wird ein falscher Eindruck vom Produkt und der Einfachheit des Abnehmens vermittelt und würde demnach auch gegen Werbegrundsatz 5. „Gesundheitswerbung soll nicht irreführen“ verstoßen. Vor allem durch die Aussage es seien „alle Nährstoffe Vitamine und Mineralstoffe, die der Körper braucht“ enthalten, wird Werbegrundsatz 5.5. nicht eingehalten, wo es heißt: „Im Zusammenhang mit Vitamin-, Mineral- oder anderen Präparaten bzw. Zusatzstoffen sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die den Eindruck erwecken, solche Produkte wären ein Ersatz für ausgewogene und gesunde Ernährung bzw. würden einen wirksamen Schutz vor Krankheiten darstellen.“ In Bezug auf diese Punkte möchte ich Sie bitten, der Sache nachzugehen und den Vorfall zu überprüfen. Mit freundlichen Grüssen,


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Die eingebrachte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellt der ÖWR die Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 9 (1), www.werberat.at/verfahrensordnung.aspx).

Die genaue Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 9 (2)) durchgeführt und erfolgte auf Basis des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft.