Sehr geehrte Damen und Herren des Werberates,
hiermit möchte ich meine Beschwerde auf die Kennzeichnung von Werbung zum Ausdruck
bringen. Ich beziehe mich auf den Kurier, im speziellen auf die Ausgabe von 21.04.2016.
Zwar ist die Werbung klar abgegrenzt von Redaktionellen Inhalten, jedoch sind öfters dieselben Werbeanzeigen in verschiedenen Zeitungen klar durch “Werbung” oder “Anzeige” gekennzeichnet. Der Kurier kennzeichnet somit generell seine Werbungen nicht, und
aufgrund dessen, durch gewisse eventuell “falsch” platzierte Werbungen könnte ein
indirekter Kaufzwang hervorgerufen werden.
Sollte sich dies bewahrheiten, wäre das ein Verstoß gegen Ihren Ehrenkodex des
Werberates und im speziellen gegen Punkt 9 und eventuell Punkt 10, die da heißen
“Werbung muss als solche klar erkennbar sein.” und “Werbung soll keinen direkten oder
indirekten Kaufzwang auf KonsumentInnen ausüben. Werbung muss als solche klar
erkennbar sein.”
In Bezug auf diese Punkte möchte ich Sie bitten der Sache nachzugehen und oben
genannten Vorfall zu überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen.
Die betreffenden Anzeigen
unterscheiden sich im Design klar von den redaktionellen Beiträgen im Kurier.
Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung können damit
ausgeschlossen werden.
Daher kann kein Verstoß gegen Artikel
1.1 (9. Werbung muss als solche klar erkennbar sein.; 10. Werbung soll keinen
direkten oder indirekten Kaufzwang auf KonsumentInnen ausüben.) des Ethik Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft
gesehen werden.
Darüber hinaus besteht ebenso kein
Verstoß gegen das Mediengesetz.
Dieses besagt in § 26 - Mediengesetz:
„Entgeltliche Veröffentlichungen (z.B. Ankündigungen,
Empfehlungen oder sonstige Beiträge gegen Gebühren) in periodischen Medien
müssen als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet
werden. Es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch
Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.“
Das Verfahren beim Österreichischen Werberat ist hiermit abgeschlossen.