evavita

15.05.2016


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Sehr geehrte Damen und Herren des Werberates, hiermit möchte ich meine Vermutung auf unzulässige Werbung äußern. Ich beziehe mich auf die Kronen Zeitung Ausgabe vom 3. April 2016 im Speziellen auf die Seiten 76 und 77 mit dem Artikel “Der ewige Glanz nackter Haut”. In dem Artikel geht es um das “Playboy” Magazin und darum, dass Herr Hugh Hefner, der Besitzer des Playboys, die Rechte an diesem sowie seine Villa verkaufen will. Außerdem werden viele verschiedene Covergirls des Magazins erwähnt und diese sind auch auf der Doppelseite abgebildet. Im rechten unteren Eck befindet sich dann noch eine Anzeige von “evavita - Spezial Bauchfett-Reduzierer”. Unter anderem wird geschrieben “2 Kleidergrößen in nur 10 Wochen” sowie “Jetzt Bauchfett erfolgreich loswerden”. Zunächst ist dieses ein Verstoß gegen den unten angeführten Paragraphen 5.1 aus der Rubrik 1.4 Gesundheit des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft. Außerdem ist die Platzierung dieser Werbung äußerst bedenklich, da diese “perfekten” Frauen oftmals ein Idol für junge Frauen darstellen und diese somit glauben könnten, dass dieses Idealgewicht mit dem “evavita” Abnehmprodukt erzielt werden kann. Sollte sich dies bewahrheiten, würde es sich hierbei um einen Verstoß gegen den Ethikkodex der Werbewirtschaft und im besonderen gegen den Punkt 5.1 in der Rubrik 1.4 Gesundheit, handeln, welcher heißt: 1.4 “Angaben, die sich auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen berufen und bei den KonsumentInnen den Eindruck erwecken, dass das beworbene Produkt "Gesundheit" erhält, den Altersprozess aufhält oder rückgängig macht, bei gleichbleibender Lebensweise das Körpergewicht reduziert, eine diätetische Wirkung vortäuscht oder ähnliches, sind zu unterlassen.” Ich möchte sie hiermit, in Bezug auf den oben genannten Punkt, bitten der Sache nachzugehen und diesen Vorfall zu überprüfen. Mit freundlichen Grüßen


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Die eingebrachte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellt der ÖWR die Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 9 (1), www.werberat.at/verfahrensordnung.aspx).

Die genaue Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 9 (2)) durchgeführt und erfolgte auf Basis des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft.