Entscheidung:
Der
Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des
Unternehmens „Lifestyle-Zentrum“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung
von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Eine
Vielzahl an Werberäten und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die
beanstandete Werbemaßnahme
hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1
Allgemeine Werbegrundsätze, 1.2 Ethik und Moral sowie 2.3 Ältere Menschen nicht
sensibel genug gestaltet wurde.
Die
Werbemaßnahme bedient sich der Gegenüberstellung einer älteren und einer
jüngeren und sportlichen Dame, wobei die ältere Dame mit dem ausgestreckten
Mittelfinger eine bewusst abfällige Botschaft kommuniziert. Auch wenn eine
werbliche Überzeichnung sowie die Ironie hinter der Botschaft erkannt wurden,
ist doch der Grundsatz der sozialen Verantwortung insbesondere eines
sittenwidrigen Verhaltens nicht außer Acht zu lassen.
Überdies
ist die bildliche Darstellung in Kombination mit dem Slogan „aus alt mach neu“
herabwürdigend gegenüber älteren Personen und suggeriert das Idealbild eines
jungen Menschen.
Die
Werberäte und Werberätinnen empfehlen daher den sensibleren Umgang bei
künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden
Kodex-Punkte:
1.1 Allgemeine Werbegrundsätze
4.
Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
5.
Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine
entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende
Darstellungen.
1.2
Ethik und Moral
1.
Werbung trägt soziale Verantwortung.
2.3
Ältere Menschen
1.
Jede diskriminierende Darstellung und verbale Äußerung über ältere Personen,
besonders in Kombination mit Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, ist zu
vermeiden. Im Besonderen dürfen ältere Personen nicht vordergründig naiv,
inkompetent oder als ungewollt komisch abgebildet werden.