Sixt Werbung Frühlingsgefühle

22.04.2016


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Sehr geehrte Damen und Herren des Österreichischen Werberates, hiermit möchte ich meine Vermutung auf sexistische Werbung zum Ausdruck bringen. Ich beziehe mich auf die Sixt Werbung auf Youtube vom 21.03.2016 unter dem Titel „Auch Frühlingsgefühle?“. In der Werbung stehen die Frauen ganz klar im Mittelpunkt. Die Darstellung dieser beinhaltet allerdings lediglich Nahaufnahmen des Gesäßes der Frauen, das Räkeln auf einem Auto, sowie das Ablecken dieses. Eine solche Darstellung lässt sich demnach sehr stark als eine sexistische identifizieren, vor allem weil der zentrale Inhalt der Werbung in keiner Relation zu der beworbenen Dienstleistung, der Vermietung von Autos, steht. Der Fokus der Werbung liegt ganz klar auf den Frauen, wodurch diese als Aufmerksamkeitserreger und als Blickfang missbraucht werden, ohne, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Darstellung und der beworbenen Marke besteht. Demnach lässt die Art und Weise der Darstellung und auch die Tatsache, dass die Frauen in einer anzüglichen Art dargestellt werden, stark den Verdacht auf eine sexistische Werbung vermuten. Dieser Sachverhalt verstärkt sich insbesondere, da eine solche Darstellung von Frauen nicht in Verbindung mit der Marke Sixt gebracht werden kann, wodurch diese eine solche Darstellung begründen lassen lies. Sollte sich dies bewahrheiten, wäre das ein Verstoß gegen Ihren Ethik-Kodex des Österreichischen Werbewirtschaft und im speziellen gegen Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung). In dem Unterpunkt 1.1 d) heißt es „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden“. In Bezug auf diesen Punkt möchte ich Sie bitten, der Sache nachzugehen und oben genannten Vorfall zu überprüfen. Mit freundlichen Grüßen,


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Die Beschwerde fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Österreichischen Werberates. Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdefall ist hiermit abgeschlossen.