Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle
des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Glonner“ die Aufforderung in
Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Eine Vielzahl an Werberäten und Werberätinnen
ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der
Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung
(sexistische Werbung) sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze nicht sensibel genug
gestaltet wurde.
Wenngleich sich die Werbemaßnahme keiner
Abbildung von Personen bedient, ist die Darstellung doch unmissverständlich
sexuell konnotiert und fungiert daher als Blickfang. Im Weiteren konnte kein
Zusammenhang zwischen dem Sujet und der beworbenen Dienstleistung erkannt
werden.
Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen
daher den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen
entsprechend der nachfolgenden Kodex-Punkte:
2.1. Werbung darf nicht aufgrund des
Geschlechts diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
(sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person in rein sexualisierter Funktion
als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen
Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten
inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in
Frage gestellt wird;
1.1 Allgemeine Werbegrundsätze
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen
verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität
oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.