Nora Sport Beschwerde 2

31.03.2016


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Ich habe mich vor kurzem mit einer Beschwerde über eine sexistische "Sport Nora" Werbung (s. Bild1 im Anhang) an den Österreichischen Werberat gewandt. Sie schrieben mir dass "Sport Nora" das beanstandete Plakat entfernen würde (s. Mail unten), wovon ich mich auch selbst überzeugt habe. Es wurde allerdings durch eine Werbung ersetzt (s. Bild2 im Anhang), bei dem es sich im Wesentlichen um eine "Sommer-Version" der vorherigen handelt. Das empfinde ich bestenfalls als schlechten Scherz, in Anbetracht der Behauptung "[...] hat das Unternehmen zugesichert, in Zukunft verstärkt darauf zu achten, dass keine Werbemaßnahmen vorgenommen werden, die dem Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht entsprechen" aber eher als eine maßlose Frechheit!


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Sport Nora“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Eine Vielzahl an Werberäten und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete

Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) sowie Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Das inkriminierte Sujet bedient sich einer ästhetisch inszenierten Darstellung eines nackten Frauenkörpers. Der künstlerische Aspekt sowie die Verbindung zu dem Slogan „pure sports“ wurde von den österreichischen Werberäten und Werberäten sehr wohl erkannt, jedoch ist die Zielrichtung des Sujets in diesem Fall rein kommerzieller Natur und dahingehend konnte kein Bezug zwischen nackten Körpern sowie Sportartikeln festgestellt werden.

Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen daher den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Kodex-Punkte:

2.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.

1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.