Sexistische Werbung von Sport Nora

05.04.2016


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Nachdem die sexistische Winter-Werbung - eine nackte Frau mit Skiern - von Sport Nora nach Beschwerde "sofort zurückgezogen" wurde und das Unternehmen angeblich "zugesichert hat, [...] darauf zu achten, dass keine Werbemaßnahmen vorgenommen werden, de dem Ethik-Kodex der Werbewirtschaft nicht entsprechen" kommt hier nun die neue " nicht sexistische" Werbung: eine nackte Frau mit Fahrradreifen. Da fühlt man sich schon leicht gefrotzelt.


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Sport Nora“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Eine Vielzahl an Werberäten und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete

Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) sowie Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Das inkriminierte Sujet bedient sich einer ästhetisch inszenierten Darstellung eines nackten Frauenkörpers. Der künstlerische Aspekt sowie die Verbindung zu dem Slogan „pure sports“ wurde von den österreichischen Werberäten und Werberäten sehr wohl erkannt, jedoch ist die Zielrichtung des Sujets in diesem Fall rein kommerzieller Natur und dahingehend konnte kein Bezug zwischen nackten Körpern sowie Sportartikeln festgestellt werden.

Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen daher den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Kodex-Punkte:

2.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.

1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.