Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle
des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Sport Nora“ die Aufforderung in
Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Eine Vielzahl an Werberäten und Werberätinnen
ist der Auffassung, dass die beanstandete
Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der
Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung
(sexistische Werbung) sowie Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze nicht
sensibel genug gestaltet wurde.
Das inkriminierte Sujet bedient sich einer
ästhetisch inszenierten Darstellung eines nackten Frauenkörpers. Der
künstlerische Aspekt sowie die Verbindung zu dem Slogan „pure sports“ wurde von
den österreichischen Werberäten und Werberäten sehr wohl erkannt, jedoch ist
die Zielrichtung des Sujets in diesem Fall rein kommerzieller Natur und
dahingehend konnte kein Bezug zwischen nackten Körpern sowie Sportartikeln
festgestellt werden.
Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen
daher den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen
entsprechend der nachfolgenden Kodex-Punkte:
2.1. Werbung darf nicht aufgrund des
Geschlechts diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung
(sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person in rein sexualisierter Funktion
als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen
Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten
inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen
verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität
oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.