Entscheidung:
Der Österreichische
Werberat spricht im Falle des beanstandeten Radio-Spots des Unternehmens „Maxdome“
die Aufforderung in Zukunft bei der
Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Eine Vielzahl an Werberäten
und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich
des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) sowie
Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze nicht
sensibel genug gestaltet wurde.
Der Radio-Spot der
Online-Videothek „Maxdome“ pauschalisiert und verallgemeinert mit der Ansicht
„Männer sind Schweine“. Diese Aussage wurde als herabwürdigend und
diskriminierend beurteilt, da Männer auf eine abwertende Weise dargestellt
werden.
Wenngleich die werbliche
Überzeichnung der inkriminierten Aussage erkannt wurde, empfehlen die Werberäte
und Werberätinnen den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen.
Die nachstehenden Kodex-Punkte wurden nicht sensibel genug bei der
Gestaltung des Radio-Spots umgesetzt.
1.1 Allgemeine
Werbegrundsätze:
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen
verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität
oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung)
im Detail:
2.1.1.1 Geschlechterdiskriminierung liegt insbesondere vor, wenn
a) Frauen
oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in
Frage gestellt wird;
Hinweis: Eine nicht unerhebliche Anzahl an
Werberäten hat bei dem betreffenden Radio-Spot für einen Stopp der
Werbemaßnahme plädiert.