Beschwerde - kaum bekleidet auf LKW

17.03.2016


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Sehr geehrte Damen und Herren,

gestern fiel mir auf einem Parkplatz an der Südautobahn ein LKW auf, dessen Hinterfront als Werbefläche für das Unternehmen verwendet wird.

Abgebildet ist der Unterleib einer weiblichen Gestalt, bekleidet nur mit High Heels und einem Mikro-Minirock, sowie die Botschaft "kürzer sind nur unsere Termine! - Strebel"

Ein Bild findet sich als Anhang.

Es handelt sich vermutlich um ein Fahrzeug des Transport- und Fuhrunternehmens Strebel GmbH in Maria Enzersdorf.

Meiner Einschätzung nach ist der Sachverhalt "... die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden ..." eindeutig gegeben.

mit der Bitte um Behandlung entsprechend den Verfahrensregeln für Beschwerden und freundlichen Grüßen,


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Strebel Transporte“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Eine Vielzahl an Werberäten und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete

Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Das inkriminierte Sujet zeigt nackte Frauenbeine, ohne Oberkörper und Kopf der entsprechenden Person. Insbesondere durch diese Darstellung sowie in Verbindung mit Minirock und Werbeslogan, wurde die Werbemaßnahme nicht sensibel genug umgesetzt. Im Weiteren konnte kein Zusammenhang zwischen nackten Frauenbeinen sowie dem Unternehmen festgestellt werden.

Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen daher den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend des nachfolgenden Kodex-Punktes:

2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung:

1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.

1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

Hinweis: eine nicht unerhebliche Anzahl an Werberäten und Werberätinnen hat für einen Stopp der Werbemaßnahme plädiert.