Sehr geehrte Damen und Herren,
gestern fiel mir auf einem Parkplatz an der Südautobahn ein LKW auf, dessen Hinterfront als Werbefläche für das Unternehmen verwendet wird.
Abgebildet ist der Unterleib einer weiblichen Gestalt, bekleidet nur mit High Heels und einem Mikro-Minirock, sowie die Botschaft "kürzer sind nur unsere Termine! - Strebel"
Ein Bild findet sich als Anhang.
Es handelt sich vermutlich um ein Fahrzeug des Transport- und Fuhrunternehmens Strebel GmbH in Maria Enzersdorf.
Meiner Einschätzung nach ist der Sachverhalt "... die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden ..." eindeutig gegeben.
mit der Bitte um Behandlung entsprechend den Verfahrensregeln für Beschwerden und freundlichen Grüßen,
Entscheidung:
Der Österreichische
Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Strebel
Transporte“ die Aufforderung in Zukunft
bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Eine Vielzahl an Werberäten
und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete
Werbemaßnahme hinsichtlich
des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung)
nicht sensibel genug gestaltet wurde.
Das inkriminierte Sujet zeigt nackte Frauenbeine, ohne Oberkörper und
Kopf der entsprechenden Person. Insbesondere durch diese Darstellung sowie in
Verbindung mit Minirock und Werbeslogan, wurde die Werbemaßnahme nicht sensibel
genug umgesetzt. Im Weiteren konnte kein Zusammenhang zwischen nackten
Frauenbeinen sowie dem Unternehmen festgestellt werden.
Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen daher den sensibleren Umgang
bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend des nachfolgenden
Kodex-Punktes:
2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung:
1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts
diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische
Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
d)
die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird,
insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder
männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen
Produkt verwendet werden.
Hinweis: eine nicht unerhebliche Anzahl an Werberäten
und Werberätinnen hat für einen Stopp der Werbemaßnahme plädiert.