Sexistische Werbeanzeige im Wendelsteinanzeiger

20.03.2016


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Die Darstellung eines weiblichen Hinterns (siehe Anhang) ist in diesem Kontext absolut irrelevant, sowohl für das Unternehmen als auch für die beworbene Sache. Es dient lediglich der Aufmerksamkeitsgewinnung durch Zurschaustellung weiblicher Reize. Dies ist sexistisch und herabwürdigend.


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Glonner“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Eine Vielzahl an Werberäten und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) sowie 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Wenngleich sich die Werbemaßnahme keiner Abbildung von Personen bedient, ist die Darstellung doch unmissverständlich sexuell konnotiert und fungiert daher als Blickfang. Im Weiteren konnte kein Zusammenhang zwischen dem Sujet und der beworbenen Dienstleistung erkannt werden.

Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen daher den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Kodex-Punkte:

2.1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.

1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.