Menschenverachtendes Werbeplakat

17.03.2016


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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin mir nicht sicher ob Sie die richtigen Ansprechpersonen in diesem Fall sind, aber ich möchte Sie über eine äußerst geschmacklose "Maklerwerbung" informieren (siehe Bild im Anhang). Während das Plakat von der Weite den Anschein erweckt, dass sich in Gerasdorf ein "Seelsorger" um Obdachlose kümmert, muss man bei näherer Betrachtung erkennen, dass es sich dabei um ein Werbeplakat eines Immobilienmaklers handelt, der sich ganz offensichtlich über wohnungslose Menschen bwz. Obdachlose lustig macht und versucht, mit seiner geschmacklosen und menschenverachtenden Anzeige Kunden zu gewinnen. Es wäre sehr zu begrüßen, wenn Sie darauf Einfluss nehmen könnten, dass in Zukunft keine obdachlosen Menschen mit seinen Anzeigen verhöhnt. Vielen Dank und freundliche Grüße


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Immodienst“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Eine Vielzahl an Werberäten und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze sowie Artikel 1.2 Ethik & Moral nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Das inkriminierte Sujet spielt mit dem Begriff der Obdachlosigkeit. Der Begriff definiert jene Personen, die über geringe finanzielle Mittel verfügen. Dieser Zustand sozialer Bedürftigkeit sowie Hilflosigkeit wurde von den Österreichischen Werberäten und Werberätinnen in keinem Zusammenhang mit potenziellen Kunden eines Immobilienmaklers gesehen.

Laut Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft darf menschliches Leid nur zu Werbezwecken verwendet werden, wenn die Werbemaßnahme diesem Missstand in der Gesellschaft entgegenwirken soll.

Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen daher den sensibleren Umgang bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden Kodex-Punkte:

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.

1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

1.2 Ethik & Moral:

1.3. Leid, Unglück oder Todesfälle dürfen nicht für Werbezwecke missbraucht werden; solche Darstellungen sind vielmehr nur dann zulässig, wenn sie das Ziel haben, dem Leid entgegen zu wirken, Unglück oder Unfälle zu verhindern, die Öffentlichkeit auf ein soziales Problem, einen Missstand, aufmerksam zu machen, oder wenn ein damit in unmittelbarem Zusammenhang stehendes Produkt beworben wird (z.B. Grabsteine, etc.).

1.1. Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzten.