Entscheidung:
Der Österreichische
Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Immodienst“
die Aufforderung in Zukunft bei der
Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Eine Vielzahl an Werberäten
und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich
des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze sowie Artikel 1.2 Ethik & Moral nicht sensibel genug gestaltet
wurde.
Das inkriminierte Sujet spielt mit dem Begriff der Obdachlosigkeit. Der
Begriff definiert jene Personen, die über geringe finanzielle Mittel verfügen. Dieser
Zustand sozialer Bedürftigkeit sowie Hilflosigkeit wurde von den
Österreichischen Werberäten und Werberätinnen in keinem Zusammenhang mit
potenziellen Kunden eines Immobilienmaklers gesehen.
Laut Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft darf menschliches
Leid nur zu Werbezwecken verwendet werden, wenn die Werbemaßnahme diesem
Missstand in der Gesellschaft entgegenwirken soll.
Die Werberäte und Werberätinnen empfehlen daher den sensibleren Umgang
bei künftigen Werbemaßnahmen, im Speziellen entsprechend der nachfolgenden
Kodex-Punkte:
1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
5. Werbung darf nicht die Würde des
Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von
Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
1.
Werbung soll vom Grundsatz
sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und
Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung
darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
1.2 Ethik & Moral:
1.3. Leid, Unglück oder Todesfälle dürfen nicht
für Werbezwecke missbraucht werden; solche Darstellungen sind vielmehr nur
dann zulässig, wenn sie das Ziel haben, dem Leid entgegen zu wirken,
Unglück oder Unfälle zu verhindern, die Öffentlichkeit auf ein soziales
Problem, einen Missstand, aufmerksam zu machen, oder wenn ein damit in
unmittelbarem Zusammenhang stehendes Produkt beworben wird (z.B. Grabsteine,
etc.).
1.1.
Werbung hat die menschliche Würde und
Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzten.