Sexistisches Werbeplakat

10.03.2016


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Das "joop homme Sport" Werbeplakat bzw. die Internetwerbung ist m. M. sexistisch im Sinne der Herabwürdigung der Frau zum Sexualobjekt, da der im Vordergrund stehende weibliche Körperausschnitt (Rückansicht einer Frau: Hintern im Bikinislip, lange Beine mit High Heels) zu dem beworbenen Produkt in keinem Bezug steht und wohl lediglich als "eye-catcher" für den (männlichen) Blick dienen soll. Eindeutig "zweideutig" ist auch der Werbeslogan "real men score" in Verbindung mit der Blickrichtung des männlichen Models, das aus einem Swimmingpool steigt und dessen Kopf sich auf Höhe des Intimbereichs des vor ihm posierenden weiblichen Models befindet.


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Joop“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze sowie 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung.

Vor allem durch die sexualisierte Darstellung der Frau, abgeschnittener Oberkörper und gespreizte Beine, durch die der Mann blickt, und dem fehlenden Produktzusammenhang wurde eine Verletzung des Ethik-Kodex erkannt. Demnach wird das weibliche Model als Blickfang dargestellt, wodurch die Frau auf ihre Sexualität reduziert wird. Darüber hinaus ist die Darstellung des Kopfes des Mannes zwischen den Beinen der Frau in Verbindung mit dem Spruch "real man score" zweideutig und stellt somit die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage.

Die verletzten Punkte des Ethik-Kodex im Detail:

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.

2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung:

1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;

b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;