Golden Time Sauna Club/Kindergarten

10.03.2016


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Direkt gegenüber dem Kindergarteneingang in der Müllnergasse / Ecke Pramergasse in 1090 Wien, wird mit zwei nackten Frauen-Popos für den Sauna-/Sex-Club Golden Time geworben. Die Plakatwand kann man der Gewista zuordnen. Ich halte diesen Ort für mehr als unglücklich gewählt und ersuche dieses - jedenfalls für diesen Ort - unpassende Plakat entfernen zu lassen. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Goldentime“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze sowie 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung.

Das beanstandete Sujet bewirbt sexuelle Dienstleistungen, was per se nicht untersagt ist, jedoch müssen bei der Gestaltung gemäß Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft einige Bestimmungen eingehalten werden. Im Detail wurde die Platzierung des Sujets kritisch beurteilt. Werbung trägt soziale Verantwortung vor allem gegenüber Kindern und Jugendlichen, daher muss insbesondere auf eine angemessene Örtlichkeit geachtet werden.

Im Weiteren sahen die Werberäte und Werberätinnen in der rein sexualisierten Darstellung des nackten weiblichen Körpers ohne Kopf einen Verstoß gegen den Ethik-Kodex.

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung:
1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
g) Werbung für sexuelle Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere von SexdienstleisterInnen, KonsumentInnen oder PassantInnen, nicht verletzen. Körper und insbesondere weibliche oder männliche Sexualität dürfen nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei ist auch besonders auf die Platzierung und das jeweilige Umfeld des Werbesujets zu achten.
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;