Säugling wird mit "Sauff endlich" angeschrien!

07.03.2016


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Bin mir nicht sicher, in welchem Spot dieser Satz vorkam, entweder in "Hausgeist Mia" oder XXX-Lutz. Aufmerksam bin ich nur durch diesen brutalen Satz zu einem Säugling geworden. Das kann nicht sein, dass Werbung das notwendig hat. So sollte man nicht mit Kindern und auch nicht mit Menschen umgehen. Ich forder Sie auf, diesen Satz sofort aus der Werbung zu nehmen. Es sollte vielmehr vor der Aussendung auf etwaige Umgangsformen geachtet werden. Wo sollen wir uns bitteschön hinentwickeln, wenn solche Redensarten in Werbungen vorkommt. Kann mir kaum vorstellen, welche Menschen da ihren Sanktus dazu geben. Mehr als erschreckend.


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat sieht im Falle des beanstandeten TV-Spots des Unternehmens Mömax keinen Grund zum Einschreiten.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen konnte keine Verletzungen des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft erkennen.

Der TV-Spot stellt in werblich überzeichneter Form die Betreuungsstätte der „Männernannies“ anlässlich der Möbelhaus-Eröffnungsfeier dar. Wenngleich die Frage und Diskussion des „Guten Geschmacks“ von einem Großteil der Werberäte und Werberätinnen nachvollzogen werden kann, ist sie nicht Teil der Entscheidungskriterien des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft. Nach den objektivierbaren Kriterien des Ethik-Kodex steht weder die bildliche Darstellung noch die Wortwahl im Konflikt mit den Bestimmungen des Kodex.

Hinweis: Eine nicht unerhebliche Anzahl an Werberäten und Werberätinnen spricht sich für eine Sensibilisierung, einige für einen Stopp der Werbemaßnahme aus. In diesem Sinne rät die Geschäftsstelle dem Unternehmen dringend in Zukunft von Werbemaßnahmen dieser Art Abstand zu nehmen. Siehe nachstehende Punkte des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft:

1.1. Allgemeine Werbegrundsätze

1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.