Traurig wie weit ein Möbelunternehmen gehen muss um Aufmerksamkeit zu erregen. Allein schon zu einem Baby zu sagen: "Sauf schon,sauf das endlich" entbehrt wohl jeder Grundlage und es gibt absolut nichts das dies rechtfertigt, da hier eindeutig eine Aggressivität an das Kind gerichtet wird. Was kommt als nächstes: Schütteln ???? Wo bleibt das Recht des Kindes ! Ganz zu schweigen von den Typen mit den Milchflaschen an den Brüsten also ehrlich wieweit will man hier gehen !!! Wo bleibt mein Recht das mich vor solchen kranken Werbungen schützt ??? So nach dem Motto: Ziel erreicht - über die Werbung wird geredet. Ich tät sagen Ziel verfehlt sicher etliche Kunden weniger!!!!!
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle
des beanstandeten TV-Spots des Unternehmens Mömax keinen Grund zum Einschreiten.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen
konnte keine Verletzungen des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft erkennen.
Der TV-Spot stellt in werblich überzeichneter
Form die Betreuungsstätte der „Männernannies“ anlässlich der
Möbelhaus-Eröffnungsfeier dar. Wenngleich die Frage und Diskussion des „Guten
Geschmacks“ von einem Großteil der Werberäte und Werberätinnen nachvollzogen
werden kann, ist sie nicht Teil der Entscheidungskriterien des Ethik-Kodex der
Werbewirtschaft. Nach den objektivierbaren Kriterien des Ethik-Kodex steht
weder die bildliche Darstellung noch die Wortwahl im Konflikt mit den
Bestimmungen des Kodex.
Hinweis: Eine nicht unerhebliche Anzahl an
Werberäten und Werberätinnen spricht sich für eine Sensibilisierung, einige für
einen Stopp der Werbemaßnahme aus. In diesem Sinne rät die Geschäftsstelle dem
Unternehmen dringend in Zukunft von Werbemaßnahmen dieser Art Abstand zu
nehmen. Siehe nachstehende Punkte des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft:
1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer
Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor
dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein
anerkannten guten Sitten verstoßen.
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen
verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität
oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.