Beschwerde über Goldentime Werbeplakate

22.02.2016


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Sehr geehrte Damen und Herren!

Die auf beiliegenden Fotos gezeigte Werbung wurde von einem Bürger als unangemessen kritisiert, da sich an der generell sehr stark frequentierten Örtlichkeit besonders viele Kinder aufhalten. Auch geben die Fotos Anlass zur Annahme, dass in diesem Etablissement mehr angeboten wird, als nur ein üblicher Saunagang, da auf diesen Fotos ausschließlich nackte Frauen gezeigt werden. Das Foto mit der Nr. 1592 befindet sich bei der Straßenbahnhaltestelle, das Foto 1589 befindet sich direkt bei der Einfahrt zum Saunaclub.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Goldentime“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze sowie 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung.

Das beanstandete Sujet bewirbt sexuelle Dienstleistungen, was per se nicht untersagt ist, jedoch müssen bei der Gestaltung gemäß Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft einige Bestimmungen eingehalten werden. Im Detail wurde die Platzierung des Sujets kritisch beurteilt. Werbung trägt soziale Verantwortung vor allem gegenüber Kindern und Jugendlichen, daher muss insbesondere auf eine angemessene Örtlichkeit geachtet werden.

Im Weiteren sahen die Werberäte und Werberätinnen in der rein sexualisierten Darstellung des nackten weiblichen Körpers ohne Kopf einen Verstoß gegen den Ethik-Kodex.

1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung:
1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
g) Werbung für sexuelle Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere von SexdienstleisterInnen, KonsumentInnen oder PassantInnen, nicht verletzen. Körper und insbesondere weibliche oder männliche Sexualität dürfen nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei ist auch besonders auf die Platzierung und das jeweilige Umfeld des Werbesujets zu achten.
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;