Werbung für Vagisan am frühen Abend - Kinder und Männer anwesend

22.02.2016


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Sowohl Frauen als auch Männer sollten gewisse "Geheimnisse" über unangenehme krankhafte Beschwerden haben dürfen ohne dass die Öffentlichkeit

dies mitbekommt - dieses Problem mit dem Produkt "VAGISAN" hat meiner Meinung nach nichts in einer öffentlichen Fersehwerbung zu suchen - vor allem weil noch Kinder und Männer um diese Uhrzeit fernsehen oder essen und die sollten solche peinlichen "Wehwehchen" nicht mitbekommen, da das abtörnend wirken kann und nicht zum unnötigen Gesprächstoff für Witze über Frauen werden soll. Frauen sollen Geheimnisse haben dürfen von denen man die Männer

verschonen sollte -

das "VAGISAN-Problem" das

hier erwähnt wird gehört ohnehin in die Hand éines Gynäkologen und nicht an die Öffentlichkeit.

Im Namen von uns Frauen sollte Diskretion, die Würde der Frau und der Schutz dieser Würde von der Werbung respektiert werden - dass Frauen von derartigen Problemen betroffen sind kann ich mir auch nicht vorstellen deshalb gehören solche Ausnahmefälle in die Hand eines Gynäkologen.

Ich würde mich umgekehrt genauso über eine Werbung für ein Produkt bei Prostatabeschwerden ärgern - das müssen wir Frauen nicht mitbekommen - dafür gibt es den Urologen der das diskret behandelt - auch Männer haben an Anrecht auf Diskretion - das natürliche Schamgefühl hat seine Berechtigung!!

Bei der Gelegenenheit fällt mir auch ein, dass Werbung für Tampons und Binden auch nicht unbedingt vor Kindern und Männern sein muss - diese natürliche Sache soll nicht öffentlich thematisiert und beworben werden und Geheimnis der Frau bleiben dürfen - über schlechten Umsatz können sich die Produzenten sicher nicht beschweren - daher ist das unnütze Werbung!!


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Die eingebrachte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellt der ÖWR die Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 9 (1), www.werberat.at/verfahrensordnung.aspx). 

Die genaue Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 9 (2)) durchgeführt und erfolgte auf Basis des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft.