Geschätzter Werberat,
seit einigen Tagen ist auf mehreren Plakatwänden in Villach das beigefügte Werbe-Sujet des "Glock-Horse-Performance-Centers" angebracht.
Ich möchte auf die Paragraphen
1.2.1. (Werbung trägt soziale Verantwortung),
1.3.1.1. (Werbung darf sich keiner gewalttätigen, Gewalt verharmlosenden, Gewalt ästhetisierenden oder Gewalt verherrlichenden Inhalte bedienen.),
1.3.1.5. (Werbung darf weder Angst noch Furcht erzeugen. Angst - und Furcht erregende Darstellungen und Aussagen dürfen nur dann erfolgen, wenn sie zu einem klugen, vernünftigen, rechtskonformen und sicheren Verhalten animieren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Furcht -und Angst erregende Darstellungen in einem angemessenen Verhältnis zu der jeweiligen realen Gefährdung zu stehen haben.)
1.3.1.6 „Werbung darf keine Inhalte transportieren, die zwar vordergründig nicht gewalttätig erscheinen, im Gesamtzusammenhang aber als gewalttätig zu beurteilen sind.“
und vor allem auf den Paragraphen
1.3.1.7. ("Bei der Bewerbung von Waffen muss darauf geachtet werden, dass der besonderen Gefahr, die bei deren Verwendung ausgeht, unbedingt Rechnung getragen wird.")
hinweisen, die sich in meinem Empfinden in dieser Bewerbung keineswegs wiederspiegeln.
Bewerbung auch deshalb, da in meiner Warnehmung der Namen Glock nicht nur für Pferde-Veransaltungen, sondern vor allem für Waffenhandel steht.
Abgesehen von meinem subjektiven Unverständniss für die fehlende Feinfühligkeit in einer ohnehin angespannten Gesellschaftslage, sehe ich vorangehend genannte Paragraphen und somit den "Ethik-Kodex der Werbewirtschaft" verletzt und ersuche Sie daher die Ihnen möglichen Schritte einzuleiten.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen und Dank im Voraus
Entscheidung:
Der Österreichische
Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens Glock
„Horses and Stars“ die Aufforderung zum
sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im
Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der
Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze
sowie 1.3 Gewalt.
Das beanstandete Plakat bewirbt ein Reitevent- bzw. ein Reitturnier. Es
zeigt einen weißen Schimmel im Nebel eines violetten Universums. Die sehr
prominent im Hintergrund abgebildete Schusswaffe steht im verzerrten Kontext zu
der in lieblichen Farben gehaltenen Gesamtaufmachung.
Im Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft wird darauf
hingewiesen, dass Werbung im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht, damit soziale
Verantwortung trägt und Auswirkungen auf die Gesellschaft hat. Daher muss bei
der Gestaltung auf die ethisch- moralischen Werte einer Gesellschaft Rücksicht
genommen werden.
Als besonders kritisch und ethisch fragwürdig wurde daher das gesamte
Design bewertet, da es eine Verharmlosung von Waffen impliziert und der
besonderen Gefahr, welche von Waffen ausgeht nicht ausreichend Rechnung
getragen wird. Damit liegt ein erheblicher Bruch mit dem Ethik-Kodex der
Österreichischen Werbewirtschaft vor, im Detail in den nachfolgenden Punkten:
1.1. Allgemeine Werbegrundsätze:
1. Werbung soll vom Grundsatz
sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und
Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
1.3 Gewalt:
1.7. Bei der Bewerbung von Waffen
muss darauf geachtet werden, dass der besonderen Gefahr, die bei deren
Verwendung ausgeht, unbedingt Rechnung getragen wird.
1.1. Werbung darf sich keiner
gewalttätigen, Gewalt verharmlosenden, Gewalt ästhetisierenden oder Gewalt
verherrlichenden Inhalte bedienen.
1.6.
Werbung darf keine Inhalte transportieren, die zwar vordergründig nicht
gewalttätig erscheinen, im Gesamtzusammenhang aber als gewalttätig zu
beurteilen sind.