Kika TV-Spots

14.01.2016


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Sehr geehrte Damen und Herren, ich sah zwar, dass bereits Beschwerden anhängig sind, kenne aber die Begründung nicht. Ich bin Mutter zweier Töchter, gerade bei der jüngeren versuche ich aufgrund ihrer Lebensphase, wo Prägungen stark wirken, immer, Aussagen von Werbungen erklären. Doch seit der Kika-Werbung hinterfragt sie meine Angaben, nach dem Motto "Im Fernsehen wird man´s schon wissen". Ich vermute, diese stupiden Aussagen der Kika-Werbung nehmen eine gewichtige Rolle ein "Mama, weißt du nicht, dass Frauen öfter zum Kika gehen sollen" oder "Wenn der Papa nicht gestorben wäre, hätte er gar nicht Weihnachten gefeiert?" Bitte beenden Sie diese volksverdummenden Einflüsse. Es lässt sich wohl auch nicht mit der Integration von rückständigen Kulturen vereinbaren, wenn man selber kranke Gedankenzüge präsentiert.


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten TV-Spots des Unternehmens Kika/Leiner „Schlussverkauf“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Eine Vielzahl an Werberäten und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) sowie Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Der beanstandete TV-Spot von Kika spielt mit Klischees und zielt auf eine klare Stereotypisierung von Frauen und Männern ab. Diese Darstellungen und Aussagen vermitteln ein veraltetes Gesellschaftsbild und transportieren eine konservative und willkürliche Rollenverteilung.

In der heutigen Zeit kann und soll ein derartig differenziertes Gesellschaftsbild nicht mehr vermittelt werden, daher empfehlen die Werberäte und Werberätinnen in Zukunft sensibler vorzugehen.


Die nachstehenden Kodex-Punkte wurden nicht sensibel genug bei der Gestaltung des TV-Spot umgesetzt.

Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) im Detail:

2.1.1.1 Geschlechterdiskriminierung liegt insbesondere vor, wenn

a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;

b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

und

Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.

 

Hinweis: Eine nicht unerhebliche Anzahl an Werberäten und Werberätinnen sieht im vorliegenden Fall keinen Grund für ein Einschreiten.