Sehr geehrte Damen und Herren,
ich sah zwar, dass bereits Beschwerden anhängig sind, kenne aber die Begründung nicht. Ich bin Mutter zweier Töchter, gerade bei der jüngeren versuche ich aufgrund ihrer Lebensphase, wo Prägungen stark wirken, immer, Aussagen von Werbungen erklären. Doch seit der Kika-Werbung hinterfragt sie meine Angaben, nach dem Motto "Im Fernsehen wird man´s schon wissen". Ich vermute, diese stupiden Aussagen der Kika-Werbung nehmen eine gewichtige Rolle ein "Mama, weißt du nicht, dass Frauen öfter zum Kika gehen sollen" oder "Wenn der Papa nicht gestorben wäre, hätte er gar nicht Weihnachten gefeiert?" Bitte beenden Sie diese volksverdummenden Einflüsse. Es lässt sich wohl auch nicht mit der Integration von rückständigen Kulturen vereinbaren, wenn man selber kranke Gedankenzüge präsentiert.
Entscheidung:
Der Österreichische
Werberat spricht im Falle des beanstandeten TV-Spots des Unternehmens Kika/Leiner
„Schlussverkauf“ die Aufforderung in
Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Eine Vielzahl an Werberäten
und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich
des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) sowie
Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze nicht
sensibel genug gestaltet wurde.
Der beanstandete TV-Spot
von Kika spielt mit Klischees und zielt auf eine klare Stereotypisierung von
Frauen und Männern ab. Diese Darstellungen und Aussagen vermitteln ein
veraltetes Gesellschaftsbild und transportieren eine konservative und willkürliche
Rollenverteilung.
In der heutigen Zeit kann
und soll ein derartig differenziertes Gesellschaftsbild nicht mehr vermittelt
werden, daher empfehlen die Werberäte und Werberätinnen in Zukunft sensibler
vorzugehen.
Die nachstehenden Kodex-Punkte wurden nicht sensibel genug bei der Gestaltung
des TV-Spot umgesetzt.
Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung)
im Detail:
2.1.1.1 Geschlechterdiskriminierung liegt insbesondere vor, wenn
a) Frauen
oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in
Frage gestellt wird;
und
Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere
durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig
diskriminierende Darstellungen.
Hinweis: Eine
nicht unerhebliche Anzahl an Werberäten und Werberätinnen sieht im vorliegenden
Fall keinen Grund für ein Einschreiten.