Kika-Werbung Nr. 2

07.01.2016


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Die Weihnachts-Kika Werbung hat Frauen und Männer schon sehr, sehr einseitig dargestellt hat, nun folgt Streich Nr. 2. Schon wieder wird gezeigt, wie Frauen und Männer nun mal so sind. Frauen shoppen fürs Heim und Männer interessiert das nicht. Ist erneut sehr klischeehaft dargestellt und rückt Frauen zurück in ein altmodisches Bild.


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten TV-Spots des Unternehmens Kika/Leiner „Schlussverkauf“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Eine Vielzahl an Werberäten und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) sowie Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Der beanstandete TV-Spot von Kika spielt mit Klischees und zielt auf eine klare Stereotypisierung von Frauen und Männern ab. Diese Darstellungen und Aussagen vermitteln ein veraltetes Gesellschaftsbild und transportieren eine konservative und willkürliche Rollenverteilung.

In der heutigen Zeit kann und soll ein derartig differenziertes Gesellschaftsbild nicht mehr vermittelt werden, daher empfehlen die Werberäte und Werberätinnen in Zukunft sensibler vorzugehen.


Die nachstehenden Kodex-Punkte wurden nicht sensibel genug bei der Gestaltung des TV-Spot umgesetzt.

Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) im Detail:

2.1.1.1 Geschlechterdiskriminierung liegt insbesondere vor, wenn

a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;

b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

und

Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.

 

Hinweis: Eine nicht unerhebliche Anzahl an Werberäten und Werberätinnen sieht im vorliegenden Fall keinen Grund für ein Einschreiten.