Plakat Goldentime Saunaclub

02.01.2016


Bild

Dieses Plakat, das drei Frauen zeigt die am Strand liegen und deren Po mit Sand "angezuckert" wurde samt der Bemerkung, dass dies keine Urlaubswerbung sei, ist grob diskriminierend.


Bild

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Fall des Plakats des Unternehmens Goldentime die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass das Sujet den Ethik-Kodex der Werbewirtschaft in den Punkten 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ sowie 1.2 „Ethik und Moral“ verletzt und sprechen sich für einen sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.


Bei Werbemaßnahmen im öffentlichen Raum sollte vor allem berücksichtigt werden, dass sie von einer breiten Zielgruppe – u. a. auch Kindern und Jugendlichen – gesehen wird und Werbung durch ihre Massenwirkung Auswirkungen auf die gesamte Gesellschaft hat. Werbung trägt soziale Verantwortung und muss auf die Rechte, Interessen und Gefühle von Einzelnen und Gruppen von Menschen Rücksicht nehmen. Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen erkennt hier eine Verletzung des Ethik-Kodex-Punkt 1.2 „Ethik und Moral“ im Konkreten hinsichtlich Art. 1.2.1.: „Werbung trägt soziale Verantwortung. Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf diese nicht verletzten.“
Durch den nackten Po werden die drei Damen auf ihre Sexualität reduziert, gleichzeitig wird hier reine Blickfang-Werbung vorgenommen und auch die Würde der Sexdienstleisterinnen verletzt. Das Sujet stellt Frauen abwertend dar und die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage.

Im Konkreten liegt eine eindeutige Kodex-Punkt-Verletzung 2.1“ Geschlechterdiskriminierende Werbung“ vor.

Im Konkreten hinsichtlich folgender Artikeln:
2.1.1.1 (a) „Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden“.
2.1.1.1 (b) „Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;“
2.1.1.1. (d) „Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden“.
2.1.1.1.1 (e) „Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird“ seine Anwendung.
Das Unternehmen wird aufgefordert, das beanstandete Sujet sofort zu wechseln, bzw. die Werbekampagne zu stoppen.