Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten TV-Spots des Unternehmens t-Mobile „Juhuu“ die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.
Begründung:
Eine Vielzahl an Werberäten und Werberätinnen ist der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze, 1.3 Gewalt und 2.2 Kinder und Jugendliche nicht sensibel genug gestaltet wurde.
Vor dem Hintergrund sozialer Verantwortung und einer auch in der Werbung erwünschten ressourcen-schonenden Herangehensweise mit Gegenständen und Sachen aller Art, ist die Gestaltung des beanstandeten TV-Spots von den Werbegrundsätzen (siehe untenstehend im Detail) eindeutig abgerückt. Dazu kommt noch die verharmlosende Darstellung der zerstörerischen Handlung durch das verwendete Musikbett und die sanfte Stimme des Sprechers sowie die Bezugnahme, dass dies gerade in einer für viele Menschen besonders besinnlichen (Jahres)Zeit, eine passende Verhaltensweise sei.
Im Detail wurden folgende Kodex-Punkte nicht sensibel genug umgesetzt:
Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
und
Artikel 1.3 Gewalt:
1.1. Werbung darf sich keiner gewalttätigen, Gewalt verharmlosenden, Gewalt ästhetisierenden oder Gewalt verherrlichenden Inhalte bedienen.
1.2. Es dürfen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die brutales, aggressives, asoziales oder gewalttätiges Verhalten abbilden oder zu solchen Verhaltensweisen ermutigen, diese fördern oder stillschweigend dulden, unabhängig von der Umsetzung (z. B. in der Form von Animation, Comic usw.).
sowie
Artikel 2.2 Kinder und Jugendliche:
2.2.1. KINDER (darunter werden Personen vor dem vollendeten 12. Lebensjahr verstanden)
a) Werbung allgemein:
4. Werbung darf keine gefährlichen, ungesunden oder leichtsinnigen Handlungen darstellen oder Kinder zu solchen Verhaltensweisen animieren.
Hinweis:
Eine nicht unerhebliche Anzahl an Werberäten und Werberätinnen sieht im vorliegenden Fall die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel.