Werbung, die wirklich nicht für Kinderaugen bestimmt ist!!!

09.11.2015


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Die MÖMAX Werbung, in der 2 Frauen in einer Wohnung sitzen und Kaffee trinken. Eine von beiden hat eine laufende BOHRMASCHINE im Kopf. Das ist widerlich und für Kinder total verstörend, noch dazu zu einer Sendezeit, wo auch kleine Kinder noch wach sind,


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten TV-Spots des Unternehmens Mömax die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass der beanstandete TV-Spot hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze, 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung), 2.2 Kinder und Jugendliche sowie 1.5 Sicherheit nicht sensibel genug gestaltet wurde.
In dem beanstandeten TV- Spot wird eine sehr überzeichnete Szene (die Bohrmaschine im Kopf mit dem noch drehenden Bohrer) der Freundin des Hausgeists MIA dargestellt. Diese werbliche Überzeichnung sollte auch von Kindern, die möglicherweise den TV-Spot sehen, erkannt werden. Diese Darstellung könnte durchaus zur Nachahmung animieren (siehe Artikel 2.2.1 „Kinder“).

Des Weiteren wird der verletzte, handwerklich ungeschickte Geist in der Rolle einer Frau dargestellt, womit auch zur Assoziation aufgerufen wird, Frauen und Technik gehen nicht einher. Dies wird noch insbesondere dadurch verstärkt, dass im Hintergrund zwei Männer zu sehen sind, die die Küche mühelos und "fachmännisch" aufbauen, woraus sich die Rollenbilder der ungeschickten Frau und der geschickten Männer verstärken und somit die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird (siehe Artikel 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung)“.

Unfälle und Todesfälle im Haushalt bei handwerklichen Tätigkeiten sind häufige Unfallursachen und sollten in der Werbung nicht verharmlost dargestellt werden (siehe Artikel 1.5 „Sicherheit“).

Die Werberäte und Werberätinnen sind der Ansicht, dass die Umsetzung der Werbebotschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde.
Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
und
Artikel 2.2 Kinder und Jugendliche im Detail 2.2.1 Kinder (darunter werden Personen vor dem vollendeten 12. Lebensjahr verstanden)
a) Werbung allgemein:
2. Werbung darf Kindern keine Inhalte kommunizieren bzw. nicht mit Bildern arbeiten, die Kindern physischen, psychischen oder moralischen Schaden zufügen können.
3. Werbung darf das seelische Wohl von Kindern insbesondere durch Angst oder Schrecken erzeugende Darstellungen, nicht gefährden.
4. Werbung darf keine gefährlichen, ungesunden oder leichtsinnigen Handlungen darstellen oder Kinder zu solchen Verhaltensweisen animieren.
und
Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) im Detail:
2.1.1.1 Geschlechterdiskriminierung liegt insbesondere vor, wenn
a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
sowie
Artikel 1.5 Sicherheit
1.5.1.2. Werbung soll sich keiner unfallriskanter Bildmotive bedienen. Insbesondere ist die Darstellung falscher oder leichtsinniger Bedienung von Maschinen, Kraftfahrzeugen oder anderen Produkten zu unterlassen.