Beschwerde wegen irreführender Werbung

03.11.2015


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Sehr geehrte Damen und Herren! Werbeankündigungen der Institut AllergoSan Pharmazeutische Produkte Forschungs- und Vertriebs GmbH mit irreführenden Inhalten sind bereits in der Vergangenheit öfter aufge-fallen. Nunmehr hat mir eine meiner Mandantinnen eine neuerliche Werbung übermittelt und mich beauftragt, dagegen Beschwerde zu erheben. Ich übermittle Werbeankündigungen für OMNI-BIOTIC MIGRAene, die an sich keiner Kommentierung bedürfen. Überdies finden sich unter www.omnibiotic.com/at weitere In-formationen über das Produkt. Es handelt sich um ein diätetisches Lebensmittel - zur diätetischen Behandlung der Migräne und starker Kopfschmerzen (zur Reduktion von Intensität und Häufigkeit) sowie von seelischen Verstimmungszuständen. - In den Prospekten wird ausgeführt, dass Migräne eine "Volkskrankheit" und eine "neurologische Erkrankung" sei und "neueste wissenschaftliche Studien" mit Migräne-Patienten eindeutig belegen konnten, dass bereits durch die 8-wöchige Gabe des speziell wissenschaftlich erforschten Synbiotikums OMNI-BIOTIC MIGRAene "sowohl die Intensität als auch die Häufigkeit von Migräne-Attakten deutlich gesenkt werden konnte". - In einer Art Editorial teilt eine Frau Mag. Frauwallner im Prospekt mit, es sei "erstmals gelungen, diese Krankheit, die das Leben von vielen Menschen mit höchstem Leid erfüllt, von ihren Ursachen her zu behandeln und zwar nachhaltig und ohne unerwünschte Wirkungen". Die Institut AllergoSan Pharmazeutische Produkte Forschungs- und Vertriebs GmbH bringt somit OMNIBIOTIC MIGRAene mit Ankündigungen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 AMG und somit als Präsentationsarzneimittel in Verkehr, ohne über eine Arzneimittelzulassung zu verfügen. Dass das Produkt, wenn auch wenig auffällig, als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät) in Verkehr gebracht wird, ändert an der Unzulässigkeit nichts, da die Wirkungsankündigungen weit über die für derartige Le-bensmittel zulässige Ankündigungen hinausgehen. Auch muss die Wirksamkeit des diäte-tischen Lebensmittels gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung BGBl II 416/2000 (DLM-VO) durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt sein. Nicht zuletzt aufgrund dieses Wortlautes gilt die sogenannte Umkehr der Beweislast (OGH 4 Ob 169/11y). Das Institut AllergoSan wird aber den Nachweis der Richtigkeit der Wirkungsankündigungen niemals erbringen können. Für die probiotischen Keime (hier als "Synbiotikum" bezeichnet) wurden zahlreiche Claims nach der HealthClaims-Verordnung (EG) Nr 1924/2006 gemeldet, die durchwegs mangels Erbringung von Nachweisen nicht zugelassen wurden. Dabei handelte es sich um Wirkungsankündigungen, die bei Probiotika zumindest plausibel erscheinen (Verdauung, Darmpassage, intestinale Flora, Abwehrkräfte). Hingegen ist bisher noch niemand auf die Idee gekommen, die geradezu absurde Behauptung aufzustellen, mit Darmbakterien ließe sich die Krankheit Migräne erfolgreich bekämpfen. Die Werbung ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise auf grobe Weise irrezufüh-ren. Die Werbemaßnahme könnte erhebliche Auswirkungen auf private Endverbrau-cher/innen haben. Ich bitte daher, den Sachverhalt zu prüfen und die erforderlichen Veranlassungen, so wie in Art 2 Abs 6 der Verfahrensordnung vorgesehen, zu treffen. Mit freundlichen Grüßen


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Der Österreichische Werberat kann die eingebrachte Beschwerde aufgrund einer möglichen UWG-Verletzung nicht behandeln, da dies nicht in den Kompetenzbereich des ÖWR fällt. Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren wurde die Beschwerde wunschgemäß an die zuständige Stelle zur Bearbeitung weitergeleitet.