Der neue Fiat 500

10.09.2015


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Der Radiospot präsentiert zwei Frauen, die sich offensichtlich (zunächst) über einen Mann unterhalten; da ist von einem "knackigen Hintern" und anderen Attributen die Rede. Schließlich fragt eine: "und was mach' ich mit dem Alten" und erhält den Rat: "Zurückgeben!". Der Spot ist sexistisch und geschlechterdiskriminierend. Es wäre wohl auch kaum denkbar, dass ein gleichlautender Spot, wenn er sich auf die körperlichen Attribute einer Frau bezöge, vom Werberat unbeanstandet bliebe.


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Radio-Spots des Unternehmens FIAT die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass die beanstandete

Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Der inkriminierte Radio-Spot arbeitet mit der Doppeldeutigkeit, dass die Ausschnitte aus dem sexualisierten Gespräch der beiden Damen doch nicht einem Mann, sondern einem Auto gelten. Es wurde grundsätzlich erkannt, dass von Seiten des Unternehmens versucht wurde, die Vorzüge des neuen Fiat 500 in einer kreativen Art und Weise darzustellen. Die Werberäte und Werberätinnen sind jedoch der Ansicht, dass die Umsetzung der Botschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Selbst wenn der Radio-Spot als werblich überzeichnet zu beschreiben ist, so wird doch ein kritisches Rollenbild transportiert. Das Gespräch generiert bewusst Bilder im Kopf der Rezipienten und Rezipientinnen, die mit sexualisierten Attributen verknüpft sind. Das Spiel mit den Geschlechterrollen im Zusammenhang mit den Aussagen ist abwertend gegenüber Männern und stellt die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage. Daher liegt auch ohne die naturgemäße Nicht-Verwendung von Bildmaterial ein sinngemäßer Verstoß gegen den Ethikkodex der Österreichischen Werbewirtschaft vor.

Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) im Detail:

2.1.1.1 Geschlechterdiskriminierung liegt insbesondere vor, wenn

a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden;

b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;