Sexistische Werbung

02.09.2015


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Sexistische, frauenfeindliche Werbung der Disco Cheeese in 4242 Hirschbach


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Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des „Partyclub Cheeese“, die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) und des Artikels 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze.

Zwischen dem beworbenen Event sowie dem betreffenden Sujet wurde kein Zusammenhang gesehen, was die Tatsache verstärkt, dass die beiden Damen lediglich als sexueller Blickfang fungieren. Der klare Fokus auf die fast nackten weiblichen Körperteile impliziert eine entwürdigende Darstellung von Sexualität.

Insbesondere in Kombination mit dem Slogan „Wir greifen wieder an!“ wird vermittelt, dass Gewalt- und Dominanzgebaren tolerierbar seien. Dies stellt die beiden Damen abwertend dar und stellt die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage. Dies ist mit dem Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft nicht vereinbar.

Die Ethik-Kodexpunkte wurden im Detail wie folgt verletzt:

Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung):

2.1.1.1 Geschlechterdiskriminierung liegt insbesondere vor, wenn

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden;

e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;

a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;

c) Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;

b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.