Anm. d. Geschäftsstelle - der falsche Unternehmensname wurde seitens des/der Beschwerdeführers/in eingegeben, gemeint ist das Unternehmen Mömax (schriftliche Information dazu liegt der Geschäftsstelle vor)
Sehr geehrter Werberat!
Zurzeit sind einige Werbespots von Möbelix im Tv zu sehen.
Der neueste Spot ist meiner Ansicht nach eine bodenlose Frechheit.
Der "Geist" von Nina kommt in eine Abteilung mit Muskelmänner. Einer hat bei jeder Brust ein Babyfläschchen festgesaugt und der nächste hält einen Säugling im Arm und schreit:"jetzt schlof do endlich"
Diese Werbung widert mich an. Sie ist total beschämend und ich verstehe nicht, was in so manchen Köpfen der Werbeagenturen vorgeht.
Leider habe ich kein Bildmaterial.
Nach Einsichtnahme ihres Werbekodex, würde ich diesen Werbespot unter:
Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen
Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere
gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr einreihen
Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle
des beanstandeten TV-Spots des Unternehmens Mömax keinen Grund zum Einschreiten.
Begründung:
Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen
konnte keine Verletzungen des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft erkennen.
Der TV-Spot stellt in werblich überzeichneter
Form die Betreuungsstätte der „Männernannies“ anlässlich der
Möbelhaus-Eröffnungsfeier dar. Wenngleich die Frage und Diskussion des „Guten
Geschmacks“ von einem Großteil der Werberäte und Werberätinnen nachvollzogen
werden kann, ist sie nicht Teil der Entscheidungskriterien des Ethik-Kodex der
Werbewirtschaft. Nach den objektivierbaren Kriterien des Ethik-Kodex steht
weder die bildliche Darstellung noch die Wortwahl im Konflikt mit den
Bestimmungen des Kodex.
Hinweis: Eine nicht unerhebliche Anzahl an
Werberäten und Werberätinnen spricht sich für eine Sensibilisierung, einige für
einen Stopp der Werbemaßnahme aus. In diesem Sinne rät die Geschäftsstelle dem
Unternehmen dringend in Zukunft von Werbemaßnahmen dieser Art Abstand zu
nehmen. Siehe nachstehende Punkte des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft:
1.1. Allgemeine Werbegrundsätze
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer
Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor
dem vollendeten 18. Lebensjahr.
4. Werbung darf nicht gegen die allgemein
anerkannten guten Sitten verstoßen.
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen
verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität
oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.