Sexistisches Werbesujet von h.hefel

19.07.2015


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Die Firma h.hefel Technik in Dornbirn ( http://www.hefel-technik.com ) versucht mit Hilfe eines halbnackten Paars (ohne Kopf) Pneumatik-Produkte zu verkaufen. Die Frau trägt BH und Jeans, räkelt sich über einem Mann, der ebenfalls kein Shirt trägt. Seine Hand ruht unter ihrer Jeans auf ihrem Hintern. Auf meine Anfrage an die Firma, bekam ich die Antwort, dass ich den Zusammenhang zwischen dem Bild und dem beworbenen Produkt so verstehen müsse, dass Pneumatik "WOW" sei und ebenso der Frauenkörper. Daher sei es selbstverständlich zwei Dinge, die "WOW" sind, auf ein Plakat zu drucken. Meiner Meinung nach wird das Paar, vor allem die Frau, als sexualisierter Blickfang verwendet. Die Darstellung steht in keinerlei inhaltlichem Zusammenhang zum Produkt. Daher ist das plakatierte Sujet der Firma h.hefel als geschlechterdiskriminierende Werbung zu behandeln.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „H.Hefel Technik“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.


Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung).

Das beanstandete Sujet stellt ein Liebespaar in freizügiger und eindeutiger Pose dar. Die Köpfe befinden sich außerhalb des für den Betrachter sichtbaren Bildausschnittes, der Fokus ist klar auf die leicht bekleidete Dame gerichtet. Die beiden Personen stehen in keinem inhaltlichen Zusammenhang zu dem beworbenen Produkt und fungieren daher in rein sexualisierter Funktion als Blickfang, was gemäß dem Ethikkodex der Österreichischen Werbewirtschaft zu unterlassen ist.

Das Sujet ist Teil einer durchaus kreativen dreiteiligen Plakatreihe, wobei ausschließlich das von dem/der Beschwerdeführer/in angeführte Sujet als nicht konform mit dem ÖWR-Ethik-Kodex verurteilt wurde.

Der Ethik-Kodexpunkt wurde im Detail wie folgt verletzt:

Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung):

2.1.1.1 Geschlechterdiskriminierung liegt insbesondere vor, wenn

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.

 

 

Entscheidung der Jungen Werberäte: Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen sensibler vorzugehen

Dies ist als Meinungsbild der Mitglieder des Jungen Werberatsgremiums ( bis 29 Jahre alt) zu verstehen.