checkfelix

10.07.2015


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Wenn sie sich den Spot für Checkfelix im TV ansehen weden sie feststellen, dass hier ein Kind instrumentalisiert wird. Es ist beschämend wie mit diesem Kind gesprochen wird. Den angesprochenen Fehler (das die anderen dumm bzw. blöd sind nehme ich bereits zur Kenntnis, dass ist ja bereits normal, aber das ein Kind unter Druck gesetzt wird, finde ich abscheulich.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten TV-Spots des Unternehmens Checkfelix, die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen aus.

Begründung:
Eine Vielzahl von Werberäten und Werberätinnen sind der Auffassung, dass der beanstandete TV-Spot hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ und 2.2 „Kinder und Jugendliche“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Auch wenn im beanstandeten TV-Spot für den Erwachsenen Zuseher die werbliche Überzeichnung klar erkennbar ist, werden gleichzeitig Kinder direkt angesprochen und bis zu einem gewissen Grad instrumentalisiert, um Ihre Eltern auf den richtigen Weg zur Urlaubsbuchung zu bringen. Das „Spiel“ mit der freudigen Erwartungshaltung der Kinder, die Bestellung der Kinder zu Entscheidungsträgern gegenüber Erwachsenen widerspricht für eine Vielzahl der Werberäte und Werberätinnen den Werbegrundsätzen des Ethik-Kodex.

Im Detail begründen die Werberäte und Werberäteinnen ihre Entscheidung mit Artikel 1.1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ (1.) “ Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.“

sowie

2.2. „Kinder und Jugendliche“
2.2.1. a) Werbung allgemein Artikel 6:
 „Werbung darf Kinder nicht in diskriminierender Weise darstellen, wenn sie das beworbene Produkt nicht kaufen bzw. besitzen. Insbesondere sind Darstellungen und Aussagen zu unterlassen, die solche Kinder ausgrenzen, indem sie diese zum Beispiel als unpopulär, gesellschaftlich minderwertig oder unfolgsam erscheinen lassen.“
und
2.2.1. b) Werbung, die sich direkt an Kinder richtet Artikel 5

 „Werbung darf nicht mit Darstellungen arbeiten, in denen Kinder ihre Eltern oder Dritte unmittelbar dazu auffordern/überreden, ein bestimmtes Produkt zu kaufen.“

als auch

2.2.1. b) Werbung, die sich direkt an Kinder richtet Artikel 1

„Werbung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen müssen den Mangel an Reife und Erfahrung von Kindern berücksichtigen. Darstellungen und Aussagen müssen dem jeweiligen Alter der Zielgruppe angepasst sein und dürfen die kindliche Vorstellungskraft nicht überfordern oder missbrauchen.“

Hinweis: Eine erhebliche Anzahl der Werberäte und Werberätinnen sah in dem beanstandeten Werbesujet die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel gegeben, weshalb die Geschäftsstelle des Werberates dringend zu einer Sujetänderung rät.