goldentime

06.07.2015


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Ich empfinde die Präsentation des weiblichen Körpers auf diesem Plakat als unangebracht! Ich habe das Plakat am Bahnsteig 3 am FranzJosephsBahnhof in Wien gesehen. Leider konnte ich kein besseres Foto davon machen..


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Goldentime“ die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.


Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) und des Artikels 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze.


Nach den Bestimmungen des ÖWR-Selbstbeschränkungskodex kann Werbung nicht allein deshalb als sexistisch verurteilt werden, weil sie sexuelle Dienstleistungen anpreist. Der Kodex geht – wie Art. 2.1.1.1.1.g klar belegt – nicht davon aus, dass Prostitution notgedrungen die Würde der Frau (allenfalls auch des Mannes) verletzt und daher jede Darstellung oder Werbung von Prostitution als sexistisch zu ahnden sei. Durch die staatliche Reglementierung und die erweiterte Akzeptanz von Prostitution ist ein Erlaubnisrahmen gesteckt, in dessen Rahmen für Sexdienstleistungen auch adäquat geworben werden kann.


Das beanstandete Plakat des Saunaclubs „Goldentime“ bewirbt offensichtlich sexuelle Dienstleistungen. Die Bewerbung jener ist, wie bereits ausgeführt, per se nicht untersagt, jedoch dürfen gemäß Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft einige Grenzen nicht überschritten werden.


Darüber hinaus wurde nach Ansicht der Werberäte und Werberätinnen nicht ausreichend auf das Umfeld des Werbe-Sujets geachtet. Das Sujet wurde an einem stark frequentierten Bahnhof platziert, wo auch Gruppen wie Kinder und Jugendliche damit konfrontiert werden. Die Art und Weise, wie Kinder und Jugendliche Werbung wahrnehmen und auf Werbung reagieren, muss bei allen werblichen Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Platzierung verstößt damit gegen den Kodex-Punkt, dass Werbung vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein soll. Insbesondere im öffentlichen Raum muss auf ein entsprechendes Umfeld des Werbe-Sujets geachtet werden.


Inhaltlich betrachtet reduziert die rückseitige Ablichtung der kaum bekleideten Dame, die mit gespreizten Beinen an einem Sportwagen lehnt, die Protagonistin rein auf ihre Sexualität. Gerade auch im Zusammenhang mit dem zweideutigen Werbe-Slogan „Keep calm and visit Goldentime“ ist das Sujet als entwürdigend beurteilt worden.


Die Ethik-Kodexpunkte wurden im Detail wie folgt verletzt:


Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung):
2.1.1.1
g) Werbung für sexuelle Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere von SexdienstleisterInnen, KonsumentInnen oder PassantInnen, nicht verletzen. Körper und insbesondere weibliche oder männliche Sexualität dürfen nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei ist auch besonders auf die Platzierung und das jeweilige Umfeld des Werbesujets zu achten.


Geschlechterdiskriminierung liegt insbesondere vor, wenn
e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;
a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.


Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:
5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.