Werbebeilage NORMA

22.06.2015


Bild

sehr geehrte Damen und Herren

mit großer Verwunderung habe ich in der Werbebeilage „NORMA“ eine Werbung für 24.6.2015 „Surf-feeling auf der Strasse -->Longboard“ gelesen.

Aus meiner Sicht scheint hier der Ehrenkodex des österr. Werberates verletzt zu sein: http://www.werberat.at/show_91.aspx
2. Werbung muss gesetzlich zulässig sein und muss die gesetzlichen Normierungen strikt beachten.
7. Werbung darf nicht durch anlehnende und nachahmende Darstellungen irreführen.
11. Werbung soll nicht auf Werbeträgern geschalten werden, die offensichtlich österreichischen Rechtsvorschriften widersprechen.
http://www.werberat.at/sicherheit.aspx
1. Werbung soll die allgemeine Sicherheit nicht gefährden.
1.1. Es sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die sicherheitsgefährdende Verhaltensweisen bzw. Situationen darstellen oder zu solchem Verhalten ermutigen können. Insbesondere sind Darstellungen von kriegerischen Auseinandersetzungen, gewalttätigem oder asozialem Verhalten zu unterlassen.
1.2. Werbung soll sich keiner unfallriskanter Bildmotive bedienen. Insbesondere ist die Darstellung falscher oder leichtsinniger Bedienung von Maschinen, Kraftfahrzeugen oder anderen Produkten zu unterlassen.

§88 STVO 1960 gibt ja klar vor:
§ 88. Spielen auf Straßen.
(1) Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt nicht für Wohnstraßen. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen Verkehr sperren. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist. Weiters kann die Behörde durch Verordnung auf einzelnen Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitten entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten das Fahren mit Rollschuhen zulassen.
(1a) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.
(2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten überdies von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.

Es werden bei Fahrten bis 100 km/h alle Verkehrsteilnehmer gefährdet und dies ohne Bremsen, Rückhaltmöglichkeiten etc.
Wenn man dann selbst in den Genuß einer Begegnung auf der Straße kommt, kann man nur bestürzt sein.
Diese benützen auch als Einzige die ganze Fahrbahnbreite.

Auf der einen Seite versucht man die Sicherheit zu erhöhen –Scheibenbremsen, Fahrradhelme, Fahrsicherheitstraining usw., auf der Anderen wäre hier alles egal??


Bild

Die  eingebrachte Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demnach stellt der ÖWR die  Beschwerde ohne weiteres Verfahren ein (siehe auch Verfahrensordnung Artikel 9 (1), www.werberat.at/verfahrensordnung.aspx) .

Die genaue Prüfung wurde von einem „Kleinen Senat“ (Artikel 9 (2)) durchgeführt und erfolgte auf Basis des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft.