WKO: Leiwande Chefs

19.05.2015


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Die Kampagne zur Nominierung von "Leiwanden Chefs" https://www.leiwandechefinnen.at propagiert u.a. einen Dialog eines Chefs, der seinem männlichen Mitarbeiter nicht freigibt, um ihm einen Tag Shopping mit seiner Frau zu "ersparen" als "leiwand." Es sollte andere - dezidiert umsexistische - Möglichkeiten geben, die Coolness von Führungskräften darzustellen. Zum einen gibt es ausreichend Männer, die selbst sehr gerne einkaufen gehen - auch mit ihrer Partnerin - zum anderen ist es ein überkommenes Klischee, wonach sich das Glück von Frauen über Shopping-Konsum erzeugen lässt. Weiters scheint es im Ergebnis widersinnig, wenn ausgerechnet die WKO gegen das Einkaufen auftritt.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle des beanstandeten Radio-Spots der Wirtschaftskammer Wien die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung)“ sowie Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Der beanstandete Radio-Spot stellt überspitzt eine Situation aus dem Arbeitsalltag dar (Chef verbündet sich mit seinem Mitarbeiter gegen das Ansinnen der Ehefrau auf einen gemeinsamen Einkauf mit ihrem Ehemann). Die vermutlich als humoristisch intendierte Aussage bedient sich eines stereotypen Bildes der Frau. Rollen- als auch Geschlechterklischees werden dahingehend verstärkt, dass Einkaufen generell das Hobby von Frauen ist und die arbeitende Männerwelt davon Leid trägt. Dadurch wird die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt.

Die Ethik-Kodex Punkte wurden im Detail wie folgt verletzt:

Artikel 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung)“ im Detail:

1.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn
a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

und Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft im Detail:

5. „Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.“