Meldung Frauendiskriminierende Werbung

18.05.2015


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Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich möchte Sie in Kenntnis setzen über folgende Werbung an einem Kanalreinigungswagen.

Die Firma heißt Fischer Ratzfatz. http://fischer-entsorgung.at/kontakt.html

Ich bitte um weitere Informationen.

Mit freundlichen Grüßen,


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle der beanstandeten Werbemaßnahme des Unternehmens Fischer-Entsorgung, die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf die beanstandete Werbemaßnahme eine deutliche Verletzung des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“, des Artikels 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ und des Artikel 1.2 „Ethik und Moral“.

Der Slogan „parkt schlechter als Frauen, putz aber besser“ spielt in einer diskriminierenden Art mit geschlechterspezifischen Vorurteilen. Es werden herabwürdigende Klischees benutzt, die am Ende die Entwicklung eines inkompetenten bzw. abwertenden Frauenbildes (kann nicht einparken; soll putzen) fördern.

Der Slogan wird eindeutig als sexistisch und herabwürdigend wahrgenommen und nicht als „Persiflage von Diskriminierung“, wie das Unternehmen in seiner Stellungnahme argumentiert.
Werbung trägt soziale Verantwortung und muss auf die Rechte, Interessen und Gefühle von Einzelnen und Gruppen von Menschen Rücksicht nehmen. Bei Werbemaßnahmen im öffentlichen Raum sollte vor allem berücksichtigt werden, dass sie von einer breiten Zielgruppe – u. a. auch Kindern und Jugendlichen – gesehen wird und Werbung durch ihre Massenwirkung Auswirkungen auf die gesamte Gesellschaft hat. Im Zuge der Sozialisation beeinflussen die Botschaften, die Werbung vermittelt, sowohl bewusst als auch unbewusst die Wahrnehmung und Ausbildung von Identität und darf die menschliche Würde der Person nicht verletzten.
Die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Werbemaßnahme bezieht sich auf folgende Bestimmungen des Ethik-Kodex:

1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“

4. Werbung darf nicht gegen die allgemein anerkannten guten Sitten verstoßen.

und

1.2. „Ethik und Moral“

1. Werbung trägt soziale Verantwortung.
1.1. Werbung hat die menschliche Würde und Unversehrtheit der Person zu achten und darf
diese nicht verletzten.

1.2. Werbung darf niemanden mittelbar oder unmittelbar diskriminieren oder Diskriminierung
fördern, insbesondere aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der
Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der
Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen
Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, der Staatsbürgerschaft,
des sozialen Status, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder
sonstiger Gründe.

2.1.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor…

b) „… die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird“.

a) „… wenn Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden.“