Goldentime Plakat "Das ist keine Milchwerbung"

12.04.2015


Bild

Das Plakat für den Saunaklub Goldentime, in dem Sexworkerinnen ihre Dienste anbieten, zeigt eine milchtrinkende vollbusige Frau oben ohne (die Brüste sind durch die Ellbogen verdeckt). Dazu der Text "Das ist keine Milchwerbung". Das Plakat ist mehrfach in Wien auf Gewista-Plakatwänden zu finden. Ich habe selbst beobachtet wie männlich Jugendliche das Plakat abfotografieren. Dadurch wird ein Frauenbild geprägt, welches schlichtweg diskriminierend ist. Dass Werbung für ein Prostitutionslokal auch der Ethik widerspricht versteht sich. Unverständlich ist hier auch die Rolle der Gewista!


Bild

Entscheidung:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets „Goldentime Milch“, des Saunaclubs Goldentime, die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) und des Artikels 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze.

Das beanstandete Plakat des Saunaclubs Goldentime bewirbt offensichtlich sexuelle Dienstleitungen. Die Bewerbung jener ist per se nicht untersagt, jedoch müssen gemäß Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft einige Richtlinien eingehalten werden.

Die Platzierung des Sujets in der Nähe eines Kindergartens verstößt gegen den Kodex-Punkt, dass Werbung vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein soll. Insbesondere im öffentlichen Raum muss auf ein entsprechendes Umfeld des Werbesujets geachtet werden.

Weiterführend ist die sexualisierte Darstellung der Dame in Kombination mit dem offenkundig zweideutigen Werbe-Slogan „Das ist keine Milchwerbung!“ als herabwürdigend beurteilt worden.


Die Ethik-Kodexpunkte wurden im Detail wie folgt verletzt:
Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung):

2.1.1.1 Geschlechterdiskriminierung liegt insbesondere vor, wenn
g) Werbung für sexuelle Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere von SexdienstleisterInnen, KonsumentInnen oder PassantInnen, nicht verletzen. Körper und insbesondere weibliche oder männliche Sexualität dürfen nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei ist auch besonders auf die Platzierung und das jeweilige Umfeld des Werbesujets zu achten.

Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:

1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.