Sexistische Werbung / Sunglasses Outlet Millenium City Wien

28.04.2015


Bild

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Anhang finden Sie ein Foto, welches ich heute bei der Millenium City in 1200 Wien aufgenommen habe. Dabei handelt es sich um ein Werbeplakat des Sunglasses Outlet in der Millenium City. Meines Erachtens nach handelt es sich dabei um sexistische Werbung gemäß Punkt 2.1.1 d) des Ethik-Kodizes der Werbewirtschaft. Eine Frau ohne Oberteil wird ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum Produkt in rein sexualisierter Funktion als Blickfang eingesetzt.

Freundliche Grüße

 


Bild

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Sunglasses Outlet“ in der Wiener Millennium City, die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) und des Artikels 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze.

Das Plakat des Unternehmens „Sunglasses Outlet“ zeigt eine junge Dame in lasziver Pose und kaum bekleidet am Boden sitzend. Die erotische Darstellung steht in keiner Weise in Bezug zu dem beworbenen Produkt, der Sonnenbrille und verstößt daher gegen Punkt 2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft. Demnach dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen als auch männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden. Die Dame wird als Blickfang eingesetzt und rein auf Ihre Sexualität reduziert.

Die Ethik-Kodexpunkte wurden im Detail wie folgt verletzt:
Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung):

2.1.1.1 Geschlechterdiskriminierung liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden;
e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;
a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;

Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.