profil-Abo

27.04.2015


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Sehr geehrte Damen und Herren des Werberates, ich beziehe mich in meiner Beschwerde auf die Beilage im Nachrichtenmagazin „profil“, herausgegeben am 03. April 2015. Diese Beilage bewirbt ein Jahresabonnement der Zeitschrift. Über dieses Abonnement kann das Magazin für ein ganzes Jahr – also 52 Ausgaben – zu einem Sonderpreis von € 129,90 bezogen werden. Zusätzlich erhält man wahlweise einen Gutschein über € 70,-- bei Wein & Co., der OMV oder Interspar. Das Abonnement verspricht daneben noch weitere „ABO-Vorteile“. Neben einer Servicegarantie mit Urlaubsnachsendung innerhalb Österreichs, möglicher Lieferunterbrechung und Heftnachbestellung erfolgt die Zustellung innerhalb Österreichs kostenlos. Zusätzlich verspricht die Beilage mit diesem Abonnement eine Ersparnis von über € 118,-- gegenüber dem Einzelkauf. Diese Ersparnis erscheint gegenüber dem Abonnementpreis sehr hoch. Bei einem Heftpreis von € 3,50 pro Ausgabe im Einzelkauf ergäbe sich bei 52 Ausgaben jährlich eine Gesamtsumme von € 182,--. Die Ersparnis gegenüber dem Einzelkauf bei Bezug des Abonnements läge somit bei lediglich € 52,10. Erst bei einem Hinzurechnen des Gutscheinwertes von € 70,--, welcher meines Erachtens nichts mit dem Einzelkaufswert des Magazins zu tun hat, wird ein Wert über die versprochene Ersparnis erreicht (€ 52,10 + € 70,-- = € 122,10). Meiner Meinung nach könnte in diesem Fall der Tatbestand der Irreführung im Sinne des UWG § 2 erfüllt sein, da „über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über (…) die Preisbemessung einzelner Waren oder Leistungen oder des gesamten Angebotes (…) zur Irreführung geeignete Angaben“ gemacht werden. Es ist anzunehmen, dass sich eine durchschnittlich informierte Leserin bzw. ein durchschnittlich informierter Leser bei dieser Ankündigung unter angemessener Aufmerksamkeit und unter Berücksichtigung der Formulierung dieses ABO-Vorteils tatsächlich eine Ersparnis von € 118,-- gegenüber dem Einzelkauf des Magazins erwartet und ihn diese meines Erachtens nach unrichtige Angabe dazu veranlassen könnte, das Abonnement zu beziehen. Ich würde Sie daher bitten, den geschilderten Fall auf den Verdacht auf Irreführung im Sinne des UWG § 2 hin zu überprüfen. Mit freundlichen Grüßen


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Die eingebrachte Beschwerde fällt nicht in den Kompetenzbereich des Österreichischen Werberates.

Der/die Beschwerdeführer/in wurde davon in Kenntnis gesetzt und informiert, welche Institutionen sich der Sachlage annehmen.