Sexistische Werbung

25.04.2015


Bild

Sg Dame! Sg Herr! Ich ersuche Sie gegen diese sexistische Blickfangwerbung aktiv zu werden. Frau als Aufputz und Sexobjekt, Mann als gönnerhafter Macher in der Mitte! Widerwärtig klischeehaft und Geschlechterrollen festschreibend.


Bild

Entscheidung:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Politzky Betriebe“, die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) und des Artikels 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze.

Die Darstellung der beiden Frauen in knapper Bekleidung, die sich in erotischen Posen an den Business-Mann schmiegen, steht in keinem Zusammenhang zum beworbenen Produkt. Es handelt sich daher um „Blickfangwerbung“ die gemäß des Ethik-Kodex zu unterlassen ist. Überdies stellt die klischeehafte und geschlechtertypische Rollenverteilung des erfolgreichen Mannes mit zwei attraktiven, lasziven Frauen an seiner Seite die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage.

Die Ethik-Kodexpunkte wurden im Detail wie folgt verletzt:
Artikel 2.1 Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung):

2.1.1.1 Geschlechterdiskriminierung liegt insbesondere vor, wenn
d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden;
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
c) Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;
e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;


Artikel 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze:

5. Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.