Reifen Ruhdorfer

01.04.2015


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siehe Foto anbei aus: "meine Woche", Graz, 1.April 2015, Seite 62 Person werden in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt.


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Entscheidung:
Der Österreichische Werberat sieht im Falle der beanstandeten Printanzeige des Unternehmens Reifen Ruhdorfer die Aufforderung in Zukunft bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen oder einzelner Sujets sensibler vorzugehen.

Begründung:

Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sind der Auffassung, dass die beanstandete Werbemaßnahme hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung)“ und 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Im Falle der Werbemaßnahme des Unternehmens Reifen Ruhdorfer wird die herannahende wärmere Jahreszeit überspitzt durch eine junge Frau in lasziver Pose und Minirock sowie einen jungen Mann im Schottenrock angekündigt. Das beanstandete Sujet wurde insbesondere kritisch hinsichtlich der sexualisierten Darstellung als Funktion des Blickfangs beurteilt, da die beworbenen Produkte vordergründig keinen inhaltlichen Zusammenhang zu den freizügigen Protagonisten erkennen lassen.

Obwohl Frau als auch Mann im gleichermaßen kurzen Rock gezeigt werden, nimmt lediglich die Frau eine verführerische Haltung ein, während der Mann dominant im Vordergrund posiert.
Die Werberäte und Werberätinnen sind daher der Ansicht, dass die Umsetzung der gesamten Werbebotschaft nicht sensibel genug gestaltet wurde.

Artikel 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung)“ des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft im Detail:

1. Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren.
1.1. Geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) liegt insbesondere vor, wenn:

d) die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
a) Frauen oder Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
e) eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;
b) die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

sowie Artikel 1.1 „Allgemeine Werbegrundsätze“ im Detail:

1.1.5 Werbung darf nicht die Würde des Menschen verletzen, insbesondere durch eine entwürdigende Darstellung von Sexualität oder anderweitig diskriminierende Darstellungen.